Krankenpflegeassistenzschulen
Der theoretische und praktische Unterricht während der Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegeassistent*in erfolgt an staatlich anerkannten Krankenpflegeassistenzschulen.
Staatliche Anerkennung
Im Rahmen der Pflegeberufereform werden die landesrechtlich geregelten einjährigen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz nun in der einjährigen Pflegefachassistenzausbildung zusammengeführt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten (PflfachassAPrV NRW).
Am 30. Juni 2021 treten die derzeitigen gesetzlichen Regelungen für die Altenpflegehilfe und für die Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz außer Kraft.
Die Krankenpflegeassistenzschulen, die zum 1. Januar 2021 staatlich anerkannt sind, gelten nach § 39 PflfachassAPrV auch weiterhin als staatlich nach § 4 Abs. 2 PflfachassAPrV anerkannt.
Sofern Sie die Neugründung einer Schule beabsichtigen, sollte diese daher anhand der Regelungen der PflfachassAPrV erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte
Es gelten zukünftig die Bestimmungen nach der PflfachassAPrV. Weiterführende Informationen finden Sie daher hier.
Für Fragen hinsichtlich der Durchführung der nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des*der Gesundheits- und Krankenpflegeassistent*in begonnenen Ausbildung sind die Gesundheitsämter der kreisfreien Städte und Kreise zuständig.
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