Hebammenschulen
Die Ausbildung als Hebamme*Entbindungspfleger findet an staatlich anerkannten Hebammenschulen statt.
Mit dem neuen Hebammengesetz vom 22. November 2019 wird die Ausbildung ab 2020 akademisiert. Bis Ende 2022 können parallel noch fachschulische Ausbildungen nach dem bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gesetz begonnen werden.
Praktische Teile der Ausbildung sollen bei freiberuflichen Hebammen*Entbindungspflegern oder in von Hebammen*Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden.
Diese müssen durch die Bezirksregierung zur Annahme von Praktikant*innen ermächtigt sein, das Antragsformular für die Ermächtigung ist im Downloadbereich hinterlegt.
Dort finden Sie ebenfalls eine Liste der staatlich anerkannten Hebammenschulen im Regierungsbezirk Arnsberg.
Staatliche Anerkennung
Die staatliche Anerkennung wird von der Bezirksregierung erteilt, wenn die Ausbildungsstätte die entsprechenden personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt.
Mit Einführung des Hebammenreformgesetzes zum 1. Januar 2020 ist das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 außer Kraft getreten.
In einer Übergangszeit werden Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 anerkannt sind, und deren Anerkennung nicht aufgebhoben wird, weiterhin staatlich anerkannt
- für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2027 und
- für die Durchführung der praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 des HebG bis zum 31. Dezember 2030 (§ 79 HebG).
Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte
Die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen über eine fachliche und pädagogische Qualifikation verfügen, diese ist im Einzelfall durch die Bezirksregierung zu prüfen.
Hinweise/Rechtsgrundlagen
Den Erhebungsbogen, der die Grundlage für die Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Hebammenschule bildet, finden Sie im Downloadbereich.
Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen finden Sie hier sowie in den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtsvorschriften:
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