Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Gruppe von Senioren macht Sport und Gymnastik mit Bällen.

Praxisüberwachung Pflegeberufe

Zuständigkeit

Die Bezirksregierung Arnsberg ist gemäß § 7 Abs. 5 Pflegeberufegesetz (PflBG) i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 und 7 Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) für die Überwachung der Geeignetheit von praktischen Ausbildungseinrichtungen zuständig.

Die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

Im Falle von Rechtsverstößen kann einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.

Träger der praktischen Ausbildung

Als Träger der praktischen Ausbildung werden Einrichtungen bezeichnet, die mit der oder dem Auszubildenden den Ausbildungsvertrag abschließen und damit die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich deren Organisation übernehmen.

Folgende Einrichtungen können Träger der praktischen Ausbildung sein:

  • zur Versorgung zugelassene Krankenhäuser mit Akutversorgung
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben
  • ambulante Pflegedienste, die Versorgungsverträge mit den Pflege- und mit den Krankenkassen geschlossen haben

Voraussetzung ist jedoch, dass die Einrichtungen

  1. selbst eine Pflegeschule betreiben oder
  2. mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.

Zu den wesentlichen Aufgaben der Träger der praktischen Ausbildung gehören die Sicherstellung aller Praxiseinsätze sowie die gesamte zeitlich und inhaltlich gegliederte Durchführung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans.
 

Voraussetzungen für die Geeignetheit der Träger der praktischen Ausbildung

Im Folgenden werden die Voraussetzung für die Geeignetheit von Trägern der praktischen Ausbildung genannt. Hier ist zu beachten, dass es sich nur einem Auszug handelt und die Auflistung demnach nicht abschließend ist:

  • sofern die Einrichtung nicht selbst eine Pflegeschule betreibt, muss ein Kooperationsvertrag mit mindestens einer Pflegeschule über die Durchführung des Unterrichts abgeschlossen sein
  • Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses von Pflegefachkräften zu Auszubildenden
  • Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Einsätze (Orientierungseinsatz, Pflichteinsätze, Vertiefungseinsatz, Wahleinsätze, Nachtdienste….)
  • Einhaltung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit 
  • Es werden nur dem Ausbildungsziel dienliche sowie dem Ausbildungsstand entsprechende Aufgaben übertragen 
  • Einhaltung von arbeitsschutz- und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen 
  • Bereitstellung von Praxisanleitern
  • und weitere.