Bezirksregierung
Arnsberg
Zwei medizinische Fachangestellte sitzen am Empfang einer Praxis und schauen sich eine Patientenakte an.

Praxisanleitung Pflegeberufe

Die Bezirksregierung prüft die Qualifikation der Praxisanleitenden gemäß den rechtlichen Vorgaben und überwacht die Fortbildungspflicht der Praxisanleitenden (§ 4 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - PflAPrV). 

Aufgabe einer Praxisanleitung

  • Schrittweises Heranführen der Auszubildenden an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachmann*Pflegefachfrau,
  • die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 5 PflAPrV anzuhalten und
  • die Verbindung zu der Pflegeschule halten.

Die Praxisanleitung muss im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit erfolgen.

Befähigung zur Praxisanleitung

Nach § 4 Abs. 2 PflAPrV erfolgt die Praxisanleitung durch Personen,
welche

  • über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaber*in einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 PflBG (Pflegefachfrau*Pflegefachmann), § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in oder Altenpfleger*in) in den letzten fünf Jahren verfügen
     
    und
     
  • die Befähigung als Praxisanleiter*in erworben haben. Die Befähigung zum*zur Praxisanleiter*in wird seit dem Inkrafttreten des PflBG am 1. Januar 2020 durch eine Weiterbildung im Umfang von 300 Stunden (vormals 200 Stunden) erworben.

Hinweis:

Die Qualifikation zur Praxisanleitung, die bereits nach den jeweiligen Bestimmungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des*der Altenpfleger*in oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege erworben wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV der 300-stündigen berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Maßgeblich ist allein, dass diese Praxisanleitenden bereits am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügten.

Fortbildungspflicht der Praxisanleitung

Praxisanleiter*innen sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 PflAPrV verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich teilzunehmen. Wenn der Fortbildungsverpflichtung nicht nachgegangen wird, ist ein Einsatz als Praxisanleitung nicht möglich.

Im Downloadbereich finden Sie den Erlass zur Regelung der Praxisanleitung nach dem PflBG in NRW vom 25. Februar 2020 und 5. Januar 2021.

Aktuelle Informationen zur Praxisanleitung können Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW unter dem folgenden Link https://www.mags.nrw/pflegefachfrau-pflegefachmann abrufen.

Fort- und Weiterbildungsnachweise

Fort- und Weiterbildungsnachweise nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV

Grundqualifikation zur Praxisanleitung (berufspädagogische Zusatzqualifikation)

Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmer*innen
  • Zeitraum der Weiterbildung zur Praxisanleitung
  • Stundenumfang der Weiterbildung insgesamt
  • Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung
  • Umfang der eingesetzten analogen und digitalen Lernformen

Die Weiterbildungszertifikate müssen zudem die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden. Lerninhalte, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten können mit einem Umfang von 25% als pädagogisches Hilfsmittel eingesetzt werden. Die eingesetzten digitalen Lernformen müssen einen durchgehenden synchronen Austausch der Lernenden und Lehrenden Personen sicherstellen. Eine Anrechnung von asynchronen digitalen Lernformen für die berufspädagogische Zusatzqualifikation ist nicht vorgesehen.

Selbstgesteuertes Lernen liegt vor, wenn Lernende z.B. Ihre Aufgaben selbst auswählen, die Reihenfolge der Aufgaben festlegen und sich die Zeit selbst alleine oder mit anderen Lernenden zusammen einteilen. 

E-Learning bedeutet ein elektronisch unterstützendes Lernen. Damit sind alle Lernformate gemeint, die durch elektronische, technische oder digitale Medien entstehen. 

Für hochschulisch verantwortete berufspädagogische Zusatzqualifikationen gelten für selbstständiges Lernen und E-Learning die Rahmenbedingungen zur Lehre an Hochschulen.

Berufspädagogische Fortbildungen (24 Std.-Refresher)

Die Fortbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Fortbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmer*innen 
  • Zeitraum der Fortbildung
  • Stundenumfang der Fortbildung (Die Fortbildungszeit von 24 Stunden kann auf maximal 4 Veranstaltungen aufgeteilt werden)
  • Thematische Inhalte der Fortbildung  Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben. Berufspädagogische Inhalte müssen mit mindestens 12 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.  
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Fortbildung 
  • Angabe ob die Fortbildung in Präsenz oder online durchgeführt wurde.  Für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung ist eine vollständig digitale Durchführung zulässig, soweit diese einen ständigen synchronen Austausch ermöglicht (klassische Videokonferenz). Eine Anrechnung von asynchronen digitalen Lernformen ist in NRW für die Pflichtfortbildung der Praxisanleitung nicht vorgesehen.

Registrierung der Praxisanleitungen im Fachverfahren

Die praktischen Ausbildungseinrichtungen müssen ihre Praxisanleitenden sowie deren Befähigungsnachweise (Berufserfahrung, Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikat) in einem Fachverfahren erfassen. Die Nachweise werden von der zuständigen Bezirksregierung geprüft.

Das Fachverfahren zur Erfassung der Praxisanleitenden können Sie unter dem folgenden Link abrufen: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG

Eine Anleitung zur Bedienung des Fachverfahrens finden Sie im Downloadbereich.