Bezirksregierung
Arnsberg
Zwei medizinische Fachangestellte sitzen am Empfang einer Praxis und schauen sich eine Patientenakte an.

Praxisanleitung Pflegeberufe

Die Praxisanleitung ist ein wesentlicher und zu gewährleistender Bestandteil der praktischen Pflegeausbildung und ist ein gezieltes, geplantes und methodengeleitetes Anleiten und Begleiten von Lernenden durch berufspädagogische Fachkräfte, die sogenannten Praxisanleiter. Die Bezirksregierung prüft die Qualifikation der Praxisanleitenden gemäß den rechtlichen Vorgaben und überwacht die Fortbildungspflicht der Praxisanleitenden (§ 4 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - PflAPrV).

Aufgaben der Praxisanleitung

Die Aufgaben der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind vielseitig. Sie führen die Auszubildenden gezielt, fachgerecht und schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben auf der Grundlage des Ausbildungsplans heran und gestalten mit den Auszubildenden eigenständige Arbeitsabläufe. Sie führen Vor- und Nachgespräche mit den Auszubildenden und werten deren Dokumentationen aus. Weiterhin ist Aufgabe der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter die Kompetenz der Auszubildenden zu fördern und Methoden zu entwickeln, die ein selbstorganisiertes Lernen der Auszubildenden fördern. Wichtige Aufgabe einer Praxisanleitung ist zudem, die Verbindung zur Schule aufrecht zu erhalten und im regelmäßigen Austausch über Lerninhalte, Lernprobleme und Lernziele zu stehen.

Befähigung zur Praxisanleitung

Um als Praxisanleitende Pflegekraft tätig zu sein sind folgende Voraussetzungen erforderlich (vgl. § 4 Abs. 2,3 PflAPrV):

  1. Eine Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr und
  2. Eine berufspädagogische Zusatzqualifikation (Grundqualifikation) im Umfang von mindestens 300 Stunden und 
  3. Nachweise von kontinuierlichen, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich

Bestandschutz: 

Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt (vgl. § 4 Abs. 3 S.2 PflAPrV).

In der am 31.12.2019 geltenden Fassung steht: 

Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Fortbildungspflicht der Praxisanleitung

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 PflAPrV verpflichtet, kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 

Die Fortbildungsverpflichtung von 24 Stunden muss innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden. Es gilt der Nachweiszeitraum vom 15.06. eines Jahres bis zum 14.06. des Folgejahres (beginnend mit dem 01.01.2020). Abweichend hiervon können Fortbildungen, die innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres abgeleistet werden, zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung des Vorgängerjahres eingereicht werden.  

Der Nachweiszeitraum beginnt jeweils mit dem nächsten 15. des Monats nach dem Ausstellungsdatum des Praxisanleiterzertifikates. 

Grundsätzlich kann die Fortbildungszeit von 24 Stunden auf maximal vier Veranstaltungen aufgeteilt werden. Es ist ein Nachweis zu erbringen und gegenüber der zuständigen Behörde vorzulegen, der Inhalt und Umfang der Fortbildung belegt. Überschreitungen der 24 Stunden Fortbildung können nicht auf die Fortbildungspflicht kommender Jahre übertragen werden. Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben wobei berufspädagogische Fortbildungen mindestens 12 Fortbildungsstunden einnehmen müssen. 

Fort- und Weiterbildungsnachweise nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV

I. Grundqualifikation zur Praxisanleitung (berufspädagogische Zusatzqualifikation)

Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
  • Zeitraum der Weiterbildung zur Praxisanleitung
  • Stundenumfang der Weiterbildung insgesamt
  • Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung
  • Umfang der eingesetzten analogen und digitalen Lernformen

Die Weiterbildungszertifikate müssen zudem die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden. Lerninhalte, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten können mit einem Umfang von 25 Prozent als pädagogisches Hilfsmittel eingesetzt werden. Die eingesetzten digitalen Lernformen müssen einen durchgehenden synchronen Austausch der Lernenden und Lehrenden Personen sicherstellen. Eine Anrechnung von asynchronen digitalen Lernformen für die berufspädagogische Zusatzqualifikation ist nicht vorgesehen.

Selbstgesteuertes Lernen liegt vor, wenn Lernende z. B. Ihre Aufgaben selbst auswählen, die Reihenfolge der Aufgaben festlegen und sich die Zeit selbst alleine oder mit anderen Lernenden zusammen einteilen. 

E-Learning bedeutet ein elektronisch unterstützendes Lernen. Damit sind alle Lernformate gemeint, die durch elektronische, technische oder digitale Medien entstehen. 

Für hochschulisch verantwortete berufspädagogische Zusatzqualifikationen gelten für selbstständiges Lernen und E-Learning die Rahmenbedingungen zur Lehre an Hochschulen.

 

II. Berufspädagogische Fortbildungen (24 Stunden-Refresher)

Die Fortbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Fortbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
  • Zeitraum der Fortbildung
  • Stundenumfang der Fortbildung (Die Fortbildungszeit von 24 Stunden kann auf maximal vier Veranstaltungen aufgeteilt werden)
  • Thematische Inhalte der Fortbildung. Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben. Berufspädagogische Inhalte müssen mit mindestens 12 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.  
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Fortbildung 
  • Angabe ob die Fortbildung in Präsenz oder online durchgeführt wurde. Für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung ist eine vollständig digitale Durchführung zulässig, soweit diese einen ständigen synchronen Austausch ermöglicht (klassische Videokonferenz). Eine Anrechnung von asynchronen digitalen Lernformen ist in Nordrhein-Westfalen für die Pflichtfortbildung der Praxisanleitung nicht vorgesehen.

Verfahren zur Wiederaufnahme der Praxisanleiteraufgaben, wenn die Anerkennung aufgrund nicht nachgewiesener Fortbildungen nach § 4 III PflAPrV erloschen ist.

Erfüllt eine Praxisanleitung die Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 PflAPrV von 24 Stunden jährlich nachweislich nicht, kann die Praxisanleitende Person nicht mehr als Praxisanleiterin/Praxisanleiter eingesetzt werden. Die Befähigung erlischt.

Für das Verfahren zur Wiedererlangung der Einsatzfähigkeit zur Praxisanleitung wird unterschieden, ob die Nicht-Erfüllung der 24 Stunden aus einem von der Praxisanleitung zu vertretenden Grund erfolgte oder nicht.

Liegen Nachweise darüber vor, dass die Fortbildungspflicht aus einem wichtigen und vertretbaren Grund nicht erfüllt wurden (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, längere Krankheit), müssen die in dem Zeitraum entstandenen Fortbildungsstunden nicht nachgeholt werden.

Liegen keine Nachweise darüber vor, dass die Fortbildungspflicht aus einem wichtigen und vertretbaren Grund nicht erfüllt wurde, müssen die in diesem Zeitraum nicht wahrgenommenen Fortbildungsstunden nachgeholt werden. 
Erst nach der Nachholung der Fortbildungsstunden wird die Bezirksregierung die Einsatzfähigkeit der Praxisanleitung bestätigen.

Ist die Anerkennung der Praxisanleitung mehr als fünf Jahre erloschen, ist vor der Wiederanerkennung zu prüfen, ob die Berufserfahrung im Einsatzbereich nach § 4 Abs. 2 PflAPrV vorhanden ist. 

Registrierung der Praxisanleitungen im Fachverfahren

Zum Nachweis der Fortbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde ist das Fachverfahren „eNÜG“ (elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) gestartet. Hierfür ist eine einmalige Neuregistrierung und Anlage der Daten für die Pflege erforderlich. 

Bitte registrieren Sie sich dazu unter https://dpa.nrw.de/. Grundsätzlich soll die Verwaltung des Accounts über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen. Nur bei freiberuflich tätigen Personen ist eine eigenständige Registrierung vorgesehen.  

Eine Anleitung zur Registrierung im Fachverfahren eNÜG finden Sie im Downloadbereich.