Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Labor. Auf einem Bildschirm sind Messwerte und ein menschliches Gehirn abgebildet.
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Praxisanleitung Medizinisch-technische Berufe

Die Praxisanleitung ist ein wesentlicher und zu gewährleistender Bestandteil der praktischen Ausbildung. Sie ist ein gezieltes, geplantes und methodengeleitetes Anleiten und Begleiten von Lernenden durch berufspädagogische Fachkräfte, die sogenannten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Die Bezirksregierung prüft die Qualifikation der Praxisanleitenden gemäß den rechtlichen Vorgaben und überwacht die Fortbildungspflicht der Praxisanleitenden.

Aufgaben einer Praxisanleitung

Die Aufgaben der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind vielseitig. Gemäß § 20 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) führt die praxisanleitende Person die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung. Weiterhin ist Aufgabe der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter die Kompetenz der Auszubildenden zu fördern und Methoden zu entwickeln, die ein selbstorganisiertes Lernen der Auszubildenden fördern. Wichtige Aufgabe einer Praxisanleitung ist zudem, die Verbindung zur Schule aufrecht zu erhalten und im regelmäßigen Austausch über Lerninhalte, Lernprobleme und Lernziele zu stehen.

Befähigung zur Praxisanleitung

I. Allgemeine Anforderungen

Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person nach § 8 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologen (MTAPrV), die

1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a) nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder

b) nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll,

2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,

3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

 

II. Bestandschutz

Für Personen,

  • die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig waren oder
  • die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügten oder
  • die auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren

ist ein Bestandsschutz durch § 8 Absatz 2 der MTAPrV vorgesehen.

 

Für Praxisanleitungen, die unter den Bestandsschutz fallen gilt, dass sie nicht nachweisen müssen, dass sie über

  • Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügen und
  • eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen haben,

um weiter als Praxisanleitung tätig zu sein.

Der Bestandsschutz für die Praxisanleitung befreit jedoch nicht davon, dass die Praxisanleitung über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Beruf verfügen muss, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll.

Umfang der Praxisanleitung

Gemäß § 19 Abs. 2 MTBG darf die praktische Ausbildung nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt.

Fortbildungspflicht

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 MTAPrV verpflichtet, kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 MTAPrV können die Länder den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Das Land NRW macht von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch und verlängert den Nachweiszeitraum auf drei Jahre. In diesem Zeitraum sind 72 Stunden berufspädagogische Fortbildungsstunden nachzuweisen.

Beginn des Nachweiszeitraums: 

  1. Mit Bestandschutz oder bei Abschluss einer Zusatzqualifikation bis zum 31.12.2022 liegt der erste Nachweiszeitraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2025. 
  2. Ohne Bestandschutz oder wenn die Zusatzqualifikation nach dem 01.01.2023 erfolgte, beginnt der Nachweiszeitraum jeweils am 01.01. des Folgejahres nach Erwerb der Zusatzqualifikation. Der Zeitraum endet mit Ablauf von 3 Jahren in denen insgesamt 72 Stunden nachzuweisen sind.

Fort- und Weiterbildungsnachweise (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MTAPrV)

I. Grundqualifikation zur Praxisanleitung (berufspädagogische Zusatzqualifikation)

Für Nordrhein-Westfalen gilt, dass Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung keiner gesonderten staatlichen Anerkennung bedürfen.

Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 8 Absatz 1 MTAPrV sind digitale Lernformen, welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich. Die Weiterbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

 

Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
  • Zeitraum der Weiterbildung zur Praxisanleitung
  • Stundenumfang der Weiterbildung insgesamt
  • Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung
  • Umfang der eingesetzten analogen und digitalen Lernformen

 

II. Berufspädagogische Fortbildungen (24 Stunden-Refresher)

Der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen der Praxisanleitung nach § 8 Abs. 1 MTAPrV zu absolvieren sind, wurde gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesausführungsgesetzes Medizinisch- Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (DVO MT-GBerG-NRW) auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend auf 72 Stunden in drei Jahren erhöht.

Für die Durchführung der berufspädagogischen Fortbildung können digitale Lernformen welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 36 Stunden in drei Jahren) berücksichtigt werden. 

Eine Anrechnung von Selbstlernzeit ist auf den Umfang der 24 Stunden des Stundenumfangs der berufspädagogischen Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nicht vorgesehen. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

 

Die Fortbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben: 

  • Name der Fortbildungsstätte inklusive Adressdaten
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
  • Zeitraum der Fortbildung
  • Stundenumfang der Fortbildung 
  • Thematische Inhalte der Fortbildung (nur berufspädagogische Inhalte) 
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Fortbildung 
  • Die Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchen Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt 

Registrierung im Fachverfahren

Zum Nachweis der Fortbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde ist das Fachverfahren „eNÜG“ (elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) gestartet. Hierfür ist eine einmalige Neuregistrierung und Anlage der Daten erforderlich. 

Bitte registrieren Sie sich dazu unter https://dpa.nrw.de/. Grundsätzlich soll die Verwaltung des Accounts über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen. Nur bei freiberuflich tätigen Personen ist eine eigenständige Registrierung vorgesehen.  

Eine Anleitung zur Registrierung im Fachverfahren eNÜG finden Sie im Downloadbereich.