Praxisanleitung Anästhesietechnische Assistenz und Operationstechnische Assistenz
Die Praxisanleitung ist ein wesentlicher und zu gewährleistender Bestandteil der praktischen Ausbildung und ist ein gezieltes, geplantes und methodengeleitetes Anleiten und Begleiten von Lernenden durch berufspädagogische Fachkräfte, die sogenannten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Die Bezirksregierung prüft die Qualifikation der Praxisanleitenden gemäß den rechtlichen Vorgaben und überwacht die Fortbildungspflicht der Praxisanleitenden.
Aufgaben einer Praxisanleitung
Die Aufgaben der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind vielseitig. Sie führen die Auszubildenden gezielt, fachgerecht und schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben auf der Grundlage des Ausbildungsplans heran und gestalten mit den Auszubildenden eigenständige Arbeitsabläufe. Sie führen Vor- und Nachgespräche mit den Auszubildenden und werten deren Dokumentationen aus. Weiterhin ist Aufgabe der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter die Kompetenz der Auszubildenden zu fördern und Methoden zu entwickeln, die ein selbstorganisiertes Lernen der Auszubildenden fördern. Wichtige Aufgabe einer Praxisanleitung ist zudem, die Verbindung zur Schule aufrecht zu erhalten und im regelmäßigen Austausch über Lerninhalte, Lernprobleme und Lernziele zu stehen.
Befähigung zur Praxisanleitung
I. Allgemeine Anforderungen
Gemäß § 9 Abs. 1 ATA-OTA-APrV ist zur Praxisanleitung eine Person geeignet, die
1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder
b) nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
II. Bestandschutz
Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die
1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und
3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Eine Anerkennung als Praxisanleitung ist für Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt waren oder nachweislich über die Qualifikation verfügten, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigte, auch nach dem 31. Dezember 2021 möglich. Für die Anträge gilt, dass für die Anerkennung der Einsatz als praxisanleitende Person zum 31. Dezember 2021 mit geeigneten Nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, belegt wird.
Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung
Ein wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung in der jeweiligen Einrichtung. Die Auszubildenden werden in den Einrichtungen vor Ort durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter anhand des Ausbildungsplans eingewiesen und angeleitet.
Das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G) regelt, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung jeweils die Praxisanleitung sicherstellen. Gemäß § 16 Abs. 2 ATA-OTA-G muss die Praxisanleitung mindestens 15 Prozent der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen. Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanleitung weniger als 15 Prozent, muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit betragen (§ 16 Abs. 3 ATA-OTA-G).
Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.
Der Prüfungsausschuss ist mindestens mit einer praxisanleitenden Person zu besetzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 3 ATA-OTA-G).
Eine praxisanleitende Person kann nur im Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn Sie
- zur Praxisanleitung qualifiziert ist (vgl. § 9 Abs. 1 ATA-OTA-APrV),
- zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist und
- die zu prüfende Peron überwiegend ausgebildet hat.
Fortbildungspflicht der Praxisanleitung
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ATA-OTA-APrV verpflichtet, kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 ATA-OTA-APrV können die Länder den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
Beginn des Nachweiszeitraums:
- Mit Bestandschutz oder bei Abschluss einer Zusatzqualifikation bis zum 31.12.2021 liegt der erste Nachweiszeitraum zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024.
- Ohne Bestandschutz oder wenn die Zusatzqualifikation nach dem 01.01.2022 erfolgte, beginnt der Nachweiszeitraum jeweils am 01.01. des Folgejahres nach Erwerb der Zusatzqualifikation. Der Zeitraum endet mit Ablauf von drei Jahren in denen insgesamt 72 Stunden nachzuweisen sind.
Fort- und Weiterbildungsnachweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ATA-OTA-APrV)
I. Grundqualifikation zur Praxisanleitung (berufspädagogische Zusatzqualifikation)
Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben:
- Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten
- Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
- Zeitraum der Weiterbildung zur Praxisanleitung
- Stundenumfang der Weiterbildung insgesamt
- Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung
- Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung
- Umfang der eingesetzten analogen und digitalen Lernformen
Die Weiterbildungszertifikate müssen zudem die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden. Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 9 ATA-OTA-APrV sind digitale Lernformen, welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich. Die Weiterbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollen auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten. Eine Anrechnung von asynchronen digitalen Lernformen für die berufspädagogische Zusatzqualifikation ist nicht vorgesehen.
II. Berufspädagogische Fortbildungen (24 Stunden-Refresher)
Die Fortbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben haben:
- Name der Fortbildungsstätte inklusive Adressdaten
- Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden
- Zeitraum der Fortbildung
- Stundenumfang der Fortbildung
- Thematische Inhalte der Fortbildung (nur berufspädagogische Inhalte)
- Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Fortbildung
- Angabe ob die Fortbildung in Präsenz oder online durchgeführt wurde
Für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 9 ATA - OTA - APrV gilt seit dem 01. April 2023, dass digitale Lernformen, welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (12 Stunden pro Nachweisjahr oder 36 Stunden in drei Jahren) berücksichtigt werden können. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und müssen auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.
Registrierung im Fachverfahren
Zum Nachweis der Fortbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde ist das Fachverfahren „eNÜG“ (elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) gestartet. Hierfür ist eine einmalige Neuregistrierung und Anlage der Daten erforderlich.
Bitte registrieren Sie sich dazu unter https://dpa.nrw.de/. Grundsätzlich soll die Verwaltung des Accounts über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen. Nur bei freiberuflich tätigen Personen ist eine eigenständige Registrierung vorgesehen.
Eine Anleitung zur Registrierung im Fachverfahren eNÜG finden Sie im Downloadbereich.
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