Logopäd*innen
Die Bezirksregierung ist für die staatliche Anerkennung und Überwachung der Schulen im Gesundheitswesen zuständig.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, das Prüfungswesen und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind in erster Linie die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Gesundheitsbehörden zuständig.
Weitere Informationen sowie die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Homepage des MAGS.
Aufgaben und Tätigkeiten
- logopädische Diagnose und Therapie von Störungen der Stimme, der Sprache, des Sprechablaufs sowie von damit verbundenen Hörstörungen bei Patient*innen aller Altersgruppen nach ärztlicher Verordnung
- Befunderhebung, Befunddokumentation, Therapieplanung, Einzel- und Gruppentherapie
- Beratung von Patient*innen mit Kommunikationsstörungen und ihrer Angehörigen
- Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Früherkennung
- Zusammenarbeit mit Ärzt*innen und therapeutischen Teams
Einsatzbereiche sind Krankenhäuser, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen,
Therapiezentren, Tagesstätten für Sprachbehinderte und andere Sondereinrichtungen, Sprachheilschulen, Sonderkindertagesstätten, Gesundheitsämter, ärztliche Fachpraxen beziehungsweise interdisziplinäre Gemeinschaftspraxen, ambulante Praxen.
Zugangsvoraussetzungen
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildung sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen und werden durch die Ausbildungsstätten erteilt.
Eine Übersicht der Schulen im Regierungsbezirk Arnsberg finden Sie im Downloadbereich.
Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.
Ablauf der Ausbildung
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildung sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen und werden ebenfalls durch die Ausbildungsstätten erteilt.
Abschlussprüfungen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für das Prüfungswesen zuständig.
Staatliche Berufsanerkennung
Inländisch
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für die Erteilung der Berufserlaubnis zuständig.
Ausländisch
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Untere Gesundheitsbehörden für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen zuständig.
Die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (Servicestelle PuG) überprüft die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nichtakademischer Heilberufe. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist vor einer Entscheidung über das Führen der Berufsbezeichnung durch die Servicestelle durchzuführen.
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