Beschwerden und konkrete Hinweise auf Arbeitsschutzmängel
Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Auszubildende, Richter*innen, Soldat*innen, Menschen mit Behinderung in entsprechenden Werkstätten) haben jederzeit das Recht sich bei der Arbeitsschutzverwaltung NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, über ihnen wiederfahrende Gefährdungen bei der Arbeit zu beschweren. Das gilt auch für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz, Kinder und Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und für Heimarbeitnehmer*innen und Gleichgestellte nach dem Heimarbeitsgesetz. Im Regelfall sollten Beschäftigte vor einer Beschwerde bei der Bezirksregierung Arnsberg den*die Arbeitgeber*in und / oder Betriebsrat über den Mangel in Kenntnis gesetzt haben.
Die Arbeitsschutzbeschwerden können Sie mit dem Online-Formular „Arbeitsschutzbeschwerde“ an uns senden.
https://asv-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Beschwerde
Der Beschwerde wird bei dem*der Arbeitgeber*in grundsätzlich anonym nachgegangen, d.h. dem*der Arbeitgeber*in wird der Name der beschwerdeführenden Person nicht genannt.
Da oftmals Rückfragen zur Abarbeitung der Beschwerde bei den Beschwerdeführenden notwendig sind, werden Sie gebeten, Ihren Namen und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht; Sie können die Beschwerde auch vollkommen anonym einreichen.
Beschwerden werden kurzfristig bearbeitet. In der Regel findet ein erster Besuch bei dem*der Arbeitgeber*in oder in der Arbeitsstätte der beschwerdeführenden Person innerhalb weniger Tage statt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Mängel sofort abgestellt werden können. Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, sind dem*der Arbeitgeber*in entsprechende Fristen zu setzen, bis wann Maßnahmen umzusetzen sind. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass Ihnen keine Rückmeldung über die eingeleiteten Maßnahmen gegeben werden kann.
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