Jugendarbeitsschutz
Zu den Fragen rund um dieses Thema finden Sie zahlreiche Antworten im Beratungsservice zum Arbeitsschutz "KomNet NRW":
NEU ab dem 01.07.2023
Telefonische Erstberatung für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte von Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag von 9 bis 14 Uhr mit Antworten auf Fragen zu sicherer und gesunder Arbeit:
Tel.: 0211 3101 1133
Allgemeine Informationen
Die Bezirksregierung
- entscheidet im Regierungsbezirk über Anträge zur Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
- überwacht im Regierungsbezirk die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung in Betrieben und Verwaltungen,
- steht für alle Fragen rings um den Jugendarbeitsschutz zur Verfügung und
- geht Beschwerden über Verstöße im Regierungsbezirk nach.
Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
Für bestimmte Veranstaltungen kann die Bezirksregierung auf Antrag Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bewilligen. Nach § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen in diesen Fällen Mädchen und Jungen gestaltend mitwirken und an den Proben teilnehmen, und zwar
- bei Theatervorstellungen Kinder, die älter als 6 Jahre sind, bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr sowie
- bei Musik- oder anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen für Hörfunk oder Fernsehen, bei Aufnahmen auf Ton- oder Bildträger und bei Film- oder Fotoaufnahmen
- Kinder, die zwischen 3 und 6 Jahren alt sind, bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und
- Kinder, die älter als 6 Jahre sind, bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr.
Die Bezirksregierung bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, wie lang es sich täglich höchstens an der Beschäftigungsstätte aufhalten darf und wie lang die Ruhepausen dauern müssen. Der/die Arbeitgeber/in darf das Kind erst dann beschäftigen, wenn der schriftliche Bewilligungsbescheid vorliegt.
Für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen darf keine Ausnahme bewilligt werden.
Hintergrund
Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist besonders wichtig, damit die jungen Menschen nicht in ihrer Gesundheit und Entwicklung gestört werden. Da sie weniger widerstandsfähig als erwachsene Menschen sind, dürfen sie nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, sie gefährden oder für sie ungeeignet sind.
Rechtsvorschriften und Arbeitshilfen
Die Rechtsvorschriften finden sich im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Internetauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Im Wissens- und Beratungsnetzwerk "KomNet NRW" stellen zudem Expertinnen und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden jedermann ihr Fachwissen zum Thema zur Verfügung.
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