Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Frau nimmt die ausgestreckte Hand einer anderen Person an. Die Frau befindet sich in sehr dunkler Umgebung, sodass sie kaum zu erkennen ist.

Prostituiertenschutzgesetz

Zum 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Postiutiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Anmeldepflicht sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätige.
  • Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers.

Am 13. April 2017 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV.NRW. Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 13. April 2017) die Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DVO ProstSchG NRW) veröffentlicht.

Die Durchführungsverordnung ist ebenso wie das Prostituiertenschutzgesetz zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Inhaltlich regelt die Durchführungsverordnung die Übertragung der Zuständigkeiten für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes des Bundes in Nordrhein-Westfalen. Danach werden die Aufgaben der zuständigen Behörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (§ 1 DVO ProstSchG NRW) bzw. auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden (§ 2 DVO ProstSchG NRW) übertragen.

Die Bezirksregierung Arnsberg hat in Angelegenheiten des Prostituiertenschutzgesetzes in ihrem Bezirk die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte.