Ingenieur*in - Schutz der Berufsbezeichnung
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" gesetzlich geschützt. Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darf sich Ingenieur*in nennen,
- wer ein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
- ein Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
- einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
- wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen.
Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung benötigt, um die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" führen zu können. Diese Genehmigung erteilt die Bezirksregierung Arnsberg auf formlosen Antrag. Voraussetzung ist, dass die*der Antragstellende die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und ihren*seinen Wohnsitz im Regierungsbezirk Arnsberg hat oder demnächst dort eine Tätigkeit aufnimmt.
Bei Antragsteller*innen, die im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden möchten, besteht nach der am 31. August 2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ direkt an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu wenden.
Darüber hinaus können Arbeitgeber gemäß § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Bevollmächtigte ausländischer Antragsteller*innen bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) als zuständige Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden sich auf der Internetseite der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen.
Antrag
Im Antragsverfahren wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss als gleichwertig mit einem deutschen Ingenieur*innenabschluss anerkannt werden kann. Das Antragsverfahren richtet sich gemäß § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes NRW nach den Vorschriften des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW - BQFG NRW).
Der Antrag kann in Form von Fotokopien postalisch übersandt werden oder aber elektronisch übermittelt werden. Für die Antragstellung sollte sowohl im Fall der postalischen Übersendung als auch im Fall der elektronischen Übermittlung das als Download hinterlegte Antragsformular genutzt werden.
Dem Antrag müssen beigefügt werden:
- Identitätsnachweis (Fotokopie des Ausweises)
- Lebenslauf (inklusive Angaben zur Staatsangehörigkeit)
- Fotokopie der Heiratsurkunde bei Namensänderungen
- Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses
- Fotokopie der Übersetzung des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses
- Fotokopie des Notenspiegels (Index) zum Originaldiplom/Abschlusszeugnis im Original
- Fotokopie des Notenspiegels (Index) zum Originaldiplom/Abschlusszeugnis in der Übersetzung
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (Vorlage einer Fotokopie von Original und Übersetzung)
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Nachweise darüber, dass eine Erwerbstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden soll (nur bei Antragsteller*innen, deren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt)
Sofern bereits eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) erfolgt ist, kann diese zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Es wird deshalb empfohlen, eine Fotokopie der gesamten Zeugnisbewertung den Antragsunterlagen beizufügen.
Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache sind - sofern sie in Deutschland vorgenommen werden - durch die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Dolmetscher*innen oder Übersetzer*innen erstellen zu lassen. Sofern Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache im Ausland erstellt werden, sind diese von dortigen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher*innen oder Übersetzer*innen vorzunehmen.
Eine Datenbank zur Suche geeigneter Dolmetscher*innen oder Übersetzer*innen finden Sie hier:
Gebühr
Der Bescheid ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auf 200 Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Gebührenreduzierung (z. B. wenn Leistungen vom Jobcenter oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden). Zum Nachweis des Leistungsbezuges ist in diesen Fällen die Vorlage einer Kopie des aktuellen Leistungsbescheides erforderlich.
Führung des akademischen Grades
Durch die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad nicht zulässig, d. h. die Führung des inländischen Grades „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin“ ist mit dieser Genehmigung nicht zulässig. Informationen zur Führung des akademischen Grades können beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW eingeholt werden.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Bezirksregierung Arnsberg führt Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand "Ingenieur/Ingenieurin" nennt, ohne dazu die erforderliche Berechtigung zu haben.
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