Fiskalische Erbschaften
Der Fiskus (Staat) wird Erbe, wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind beziehungsweise ermittelt werden konnten oder die Erbenden die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Hatte die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, wird das Land Nordrhein-Westfalen Erbe.
Für die Übernahme und Abwicklung des Nachlasses ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich die Erblasserin oder der Erblasser zurzeit des Todes den letzten Wohnsitz hatte.
Die Feststellung des Erbrechts des Staates wird durch das Nachlassgericht getroffen. Es begründet die Vermutung des Erbrechts und kann jederzeit auf Antrag der tatsächlichen (bis dahin unbekannten) Erbinnen oder Erben, die einen Erbschein erhalten, aufgehoben werden. Bis zu 30 Jahre nachdem ein Beschluss ergangen ist, ist eine Fiskus-Erbschaft anfechtbar. Solange ist der Staat verpflichtet, das Erbe nötigenfalls auszuzahlen. Kosten und Aufwendungen, die dem Land bei der Verwaltung des Erbes inzwischen entstanden sind, sind von den Erbenden zu erstatten.
Die Aufgaben bei der Abwicklung eines Nachlasses bestehen in
- Ermittlung und Verwertung des Nachlassvermögens,
- Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen gegen und für den Nachlass,
- Herbeiführung der Haftungsbeschränkung durch Einleitung des Insolvenzverfahrens,
- Abwicklung von Nachlassschulden und Erbauseinandersetzungen.
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