Beflaggung an öffentlichen Gebäuden
Die Beflaggungstage sind in der Beflaggungsverordnung festgelegt und lauten wie folgt:
- 27. Januar als Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
- 1. Mai, Tag des Friedens und der Völkerversöhnung
- 9. Mai, Europatag
- 23. Mai, Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes
- 17. Juni, der Jahrestag des 17. Juni 1953
- 20. Juli, der Jahrestag des 20. Juli 1944
- 23. August, der Jahrestag des 23. August 1946, zur Erinnerung an die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen
- 3. Oktober, Tag der deutschen Einheit
- Volkstrauertag (Zweiter Sonntag vor dem ersten Advent)
- Tage allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, zu Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen)
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) und am Volkstrauertag wird halbmast geflaggt.
Neben den festgesetzten Beflaggungstagen können die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aus eigener Entscheidung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung aus regionalen Gründen für erforderlich halten.
Wird vom Innenministerium des Landes NRW das Flaggen an besonderen Tagen angeordnet, ist es die Aufgabe des Dezernat 21 der Bezirksregierung diese Information innerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg weiter zu geben.
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über das öffentliche Flaggen NRW.
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