Bezirksregierung
Arnsberg
29.06.2021
Arbeitsschutz

Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Zulässigkeit von Sonntagsarbeit zur Durchführung von Impfungen und Testungen sowie damit im Zusammenhang stehender Produktionen und Dienstleistungen

Aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland werden zur Durchführung von Impfungen und Testungen sowie damit im Zusammenhang stehende Produktionen und Dienstleistungen, befristet bis zum 30. September 2021, im Wege einer Allgemeinverfügung folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bewilligt.

Abweichend von § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer*innen an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

  1. Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern an Unternehmen, Be- und Entladen, Lagern und Einräumen von Medizinprodukten, Arzneimitteln, Impfstoffen sowie weiteren apothekenüblichen Artikeln und medizinischem Verbrauchsmaterial, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
  2. Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern an Unternehmen, Be- und Entladen, Lagern und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden (beispielsweise Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel),
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Impfungen, einschließlich telefonischer und elektronischer Dienstleistungen,
  4. Telefonische und elektronische Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, sofern diese für eine Behörde erbracht wird,
  5. Testungen auf das Vorliegen von Corona-Virus-Infektionen, einschließlich der notwendigen Laboruntersuchungen, beispielsweise in Test- und Schwerpunktpraxen sowie Testzentren und Apotheken.

In den oben genannten Fällen überwiegt das Interesse an der Ausnahme die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen am Sonn- und Feiertagsschutz ausnahmsweise dann, wenn

  • über die Sonn- und Feiertagsarbeit eine Vereinbarung zwischen den Sozial- oder Betriebspartnern getroffen wurde sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. des Personalrates gewahrt werden,
  • angemessene Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden,
  • den Beschäftigten auf Wunsch die Teilnahme am Hauptgottesdienst am Sonntagvormittag ermöglicht wird und
  • minderjährige Beschäftigte sowie schwangere und stillende Frauen von dieser Ausnahmereglung ausgenommen sind, hier gelten uneingeschränkt die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • die Ausgleichsregelungen in § 11 ArbZG zu beachten sind,
  • nach § 16 Abs. 2 ArbZG Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren sind.

Da es sich bei der Pandemie und deren Folgen um einen dynamischen Prozess handelt, bleibt eine Anpassung der vorstehenden Regelungen vorbehalten. Zudem wird die Situation rechtzeitig vor Ablauf der Befristung nach erneuter Risikoabschätzung bewertet und die Allgemeinverfügung, soweit erforderlich, angepasst.