Bezirksregierung
Arnsberg
20.11.2017
Abwasserbeseitigungskonzept Welver

RP bedauert mangelnde Kompromissbereitschaft der Gemeinde

Nach einem auf Wunsch der Gemeinde Welver mit Regierungspräsident Hans-Josef Vogel geführten Gespräch hat dieser nochmals schriftlich auf die durch mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigte Rechtswidrigkeit  einer dezentralen Abwasserbeseitigung in einzelnen Ortsteilen hingewiesen. Der Regierungspräsident bedauert in seinem Schreiben ausdrücklich die mangelnde Kompromissbereitschaft der Gemeinde und weist Bürgermeister, Verwaltungsvorstand und die Ratsmitglieder auf ihre rechtliche Verantwortlichkeit hin.

Nach einem auf Wunsch der Gemeinde Welver mit Regierungspräsident Hans-Josef Vogel geführten Gespräch hat dieser nochmals schriftlich auf die durch mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigte Rechtswidrigkeit  einer dezentralen Abwasserbeseitigung in einzelnen Ortsteilen hingewiesen. Der Regierungspräsident bedauert in seinem Schreiben ausdrücklich die mangelnde Kompromissbereitschaft der Gemeinde und weist Bürgermeister, Verwaltungsvorstand und die Ratsmitglieder auf ihre rechtliche Verantwortlichkeit hin.

Das Schreiben des Regierungspräsidenten ist im Wortlaut angefügt:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Schumacher, ich nehme auf das auf Ihren Wunsch hier am 06.11.2017 geführte Gespräch i.S. „Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver“ Bezug. Ich darf nochmals mein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass es mangels Zielvorstellung und Kompromissbereitschaft der Gemeinde Welver und von Ihnen persönlich nicht gelungen ist, die Angelegenheit einer konstruktiven Lösung zuzuführen.

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasst u.a. die gemeindliche Planungshoheit. Es wird jedoch nicht grenzenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken im Rahmen der geltenden Gesetze und der diese konkretisierenden Rechtsprechung.

Die Frage der Zulässigkeit einer dezentralen Entwässerung im bauplanungsrechtlichen Innenbereich ist durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom Juni 2010 und des Oberverwaltungsgerichts NRW vom März 2013 im konkreten Bezug auf die Gegebenheiten der Gemeinde Welver umfänglich und abschließend bewertet und entschieden worden. Eine dezentrale Entwässerung (sog. Kleinkläranlagen) ist in den vier Sonderentwässerungsgebieten danach unzulässig, da sie nicht mit den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung vereinbar ist und keiner geordneten Abwasserbeseitigung entspricht.

Abschließend weise ich Sie wie bereits im persönlichen Gespräch nochmals auf die Sie, den Verwaltungsvorstand und die Mitglieder des Rates persönlich treffende zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit für etwaige Amtshaftungsansprüche und die Verwirklichung von etwaigen Straftatbeständen aus der Nichtbeachtung der geltenden Rechtslage ausdrücklich hin.

Ich werbe noch einmal dafür, jetzt den Einstieg zu finden, um einen rechtswidrigen Zustand zugunsten der von einem demokratischen Gesetzgeber geschützten Rechtsgüter Natur- und Umweltschutz, Verwaltungsbindung an Recht und Gesetz, körperliche Unversehrtheit sowie Gesundheit aufzulösen.

Ich bitte, den Rat der Gemeinde Welver entsprechend zu informieren und ihm dieses Schreiben zur Beratung vorzulegen.“