Grundabtretungsbeschluss für ein Grundstück des BUND erteilt
Die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung Bergbau und Energie – hat auf Antrag von RWE für ein Grundstück des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Nordrhein-Westfalen (BUND NRW) einen Grundabtretungsbeschluss im Bereich des Braunkohlentagebaus Hambach erteilt. Die im Bergrecht verankerte Grundabtretung ist ähnlich einer Enteignung, wie sie auch für Straßen und sonstige Vorhaben der öffentlichen Infrastruktur gesetzlich möglich ist.
Bei dem betroffenen Grundstück des BUND handelt es sich um eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 500 Quadratmetern. Der Versuch eines freiwilligen Erwerbs durch RWE war gescheitert, daher hat das Unternehmen im März 2017 bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde die Grundabtretung beantragt.
Für das Grundabtretungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 77 ff des Bundesberggesetzes. Die Grundabtretung erfolgt im förmlichen Verfahren nach einer Ortsbesichtigung und einem mündlichen Anhörungstermin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Gemeinwohlinteresse. Das Bergwerksunternehmen hat als Begünstigte der Grundabtretung an den bisherigen Grundstückseigentümer eine Entschädigung (orientiert am Verkehrswert) zu leisten.
Das betroffene Grundstück des BUND NRW liegt räumlich im Gebiet des bereits 1995 bestandskräftig zugelassenen 2. Rahmenbetriebsplans für den Abbau im Braunkohlentagebau Hambach. Die Fläche ist für den Abbau in 2020 vorgesehen.
Im Rahmen dieses Grundabtretungsverfahrens hat die Bergbehörde über die schon früher getroffenen Entscheidungen im Zulassungsverfahren hinaus erneut eine Gesamtabwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Dies ist in dem 170-seitigen Grundabtretungsbeschluss umfassend dokumentiert. Die Bergbehörde ist damit den Vorgaben eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes nachgekommen, das im Dezember 2013 über Verfassungsbeschwerden zu Grundabtretungen im Bereich des Braunkohlentagebaus Garzweiler II entschieden hatte.
Ein Beschluss über die beantragte Grundabtretung im Bereich des Tagebaus Hambach ist mit Rücksicht auf die Rechtsschutzinteressen der Verfahrensbeteiligten (effektiver Rechtsschutz) jetzt erforderlich, da die zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren durch alle gerichtlichen Instanzen erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehmen. Nicht zuletzt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Dezember 2013 ergibt sich, dass der Antrag auf Grundabtretung rechtzeitig zu stellen und dementsprechend rechtzeitig zu entscheiden ist.
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