Erneute Fristverlängerung für den Pflichtumtausch der Führerscheine in den von der Cyber-Attacke betroffenen Kreisen
Grund dafür ist die gegenwärtige enorme Nachfrage nach Terminen insbesondere für eilbedürftige andere durch die Führerscheinstellen der betroffenen Kreise zu erledigende Verfahren, wie z.B. Verlängerung der Fahrerlaubnis, Ausstellen eines Ersatzführerscheins oder eines internationalen Führerschien, Erweiterung einer Fahrerlaubnisklasse, Anträge im Zusammenhang mit Fahrgastbeförderungen, Ausstellen von Fahrerkarten, Umschreibung von ausländischen Führerscheinen und von Dienstfahrerlaubnissen.
Daher hat die Bezirksregierung Arnsberg die Frist für den Pflichtumtausch in diesen Kreisen bis zum 19. Januar 2025 verlängert.
Vor dem Hintergrund der Anforderungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie müssen bis zum 19. Januar 2033 in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen. Regulär ist für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 am die entsprechende Frist am 19. Januar 2024 abgelaufen.
Aufgrund des Hackerangriffs auf die Südwestfalen-IT (SIT) konnten und können u. a. die Fahrerlaubnisbehörden im Hochsauerlandkreis, Märkischen Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Soest seit Anfang November nur eingeschränkt arbeiten bzw. müssen nach wie vor einen großen Antragsstau vieler Vorgänge abarbeiten.
Für die Inhaberinnen und Inhaber (Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970) von Fahrerlaubnisdokumenten, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurden, wird die Frist zum Umtausch des Führerscheins daher durch die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 19. Januar 2025 verlängert. Dies gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz im Hochsauerlandkreis, Märkischen Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Soest haben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg am 25. Mai 2024 in Kraft. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird den Betroffenen angeraten, eine Kopie der Allgemeinverfügung mitzuführen.
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