Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Teil einer Leichtathletiklaufbahn.

Sportstättenbauförderung

Ziel der Förderung ist die Erreichung einer bedarfsdeckenden Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining und/oder für Wettkämpfe bzw. Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und deren Vorbereitungen.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln über den Antrag entschieden.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Gemeinden und Gemeindeverbände, gemeinnützige Sportorganisationen und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen können einen Antrag für Investitionsmaßnahmen an einer herausragenden Sportstätte stellen.

Herausragende Sportstätten sind:

  • Landesleistungszentren und Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse und Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“ und die begleitende notwendige Infrastruktur,
  • Zuschauer*innensportanlagen im besonderen Landesinteresse und
  • Sportstätten und sonstige sportschulspezifische Infrastruktur in Sportschulen des Landessportbundes oder der Sportfachverbände

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind die in Ziffer 2 der Sportstättenbauförderrichtlinien genannten Investitionsmaßnahmen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben. Welche Kosten als zuwendungsfähig anzusehen sind, wird in Ziffer 5.4. der Sportstättenbauförderrichtlinien dargestellt.

Der Regelfördersatz beträgt 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (s. Ziff. 5.4.3 RL)

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Fall nicht kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 2.000 Euro und im Fall kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 12.500 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Wie läuft das Förderverfahren ab? Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Der Förderantrag ist in dreifacher Ausfertigung bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Dem Antrag sind die unter Punkt 8 des Antragsformulars aufgeführten Belege und Unterlagen beizufügen.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird der Antrag zur Entscheidung an die Staatskanzlei NRW weitergeleitet. Der entsprechende Förderbescheid wird anschließend von der Bezirksregierung erstellt.

Wichtig: Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Ein Förderantrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind entsprechend dem vorgeschriebenen Antragsmuster laut Förderrichtlinien in dreifacher Ausfertigung bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 48.05) zu stellen.

Die Antragsformulare sind bei der Staatskanzlei NRW, Abteilung Sport und Ehrenamt, abrufbar. Diese stehen unter folgendem Link als Download zur Verfügung: https://www.sportland.nrw

Was sind die rechtlichen Grundlagen?