Bezirksregierung
Arnsberg

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Sonstige öffentliche Träger
  • Einzelpersonen
  • Vereine und Organisationen, sonstige private Träger

Was wird gefördert?

Im Bereich des kulturellen Films gibt es drei verschiedene Förderprogramme: 

  • Allgemeine Projektförderung
  • Filmbildung und Kino
  • Förderung von Projekten des Substanzerhalts und der Sicherung im Bereich des kulturellen Films

Einzelheiten zu den jeweiligen Programmen finden Sie unter „Downloads“.

Wie viel Förderung gibt es?

Abhängig von der Fördersparte und vom Einzelfall kann die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen maximal 90 Prozent der Kosten betragen.

Einzelheiten finden Sie in der jährlichen Ausschreibung unter „Downloads“.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Einzelheiten zu den Kriterien finden Sie unter „Downloads“. 

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag wird bei der Bezirksregierung gestellt. Im weiteren Verfahren werden die geprüften Anträge mit einem Votum dem für Kultur zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dort in der Regel Fachjurys vorgelegt, die im Auswahlverfahren entweder selber entscheiden oder Empfehlungen an das Ministerium aussprechen. Entsprechend den Voten der Jurys werden die Förderverfahren anschließend von den Bezirksregierungen durchgeführt.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag auf Förderung für 2025 kann bis spätestens Freitag, 31. Januar 2025 gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist fristgerecht in elektronischer Form über das Fördernehmercockpit einzureichen: 

FördernehmercockpitIm Nachgang ist der Antrag unterschrieben zuzusenden. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung, der allgemeinen Kulturförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen sowie der jeweiligen spezifischen Förderrichtlinien des entsprechenden Förderprogramms.