Künstlerinnen und Künstler in die Kita
Hinweis
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Zur Bewerbung aufgerufen sind Kindertagesstätten und Familienzentren in kommunaler oder freier Trägerschaft in Kooperation mit professionellen Künstlerinnen und Künstlern und/oder Kunst- und Kultureinrichtungen.
Was wird gefördert?
Projekte aus einzelnen Kunstsparten oder auch spartenübergreifende Projekte.
Wie viel Förderung gibt es?
Pro Projekt werden Projektkosten bis maximal 4.100 Euro berücksichtigt und die Landesförderung beträgt 3.690 Euro (90 Prozent). Durch die Einrichtungen beziehungsweise deren Träger ist damit ein Eigenanteil von 410 Euro (zehn Prozent) zu leisten.
Was sind die Kriterien?
Die Förderung ist wie folgt zu verwenden:
- Projekt von 40 Einheiten à 90 Minuten,
- Mindestens 25 Einheiten sind für die Projektdurchführung vorzusehen.
- Maximal 15 Einheiten können für die Vor- und Nachbereitung des Projektes berücksichtigt werden.
- Es wird von einem Honorarsatz von 82,50 Euro je 90 Minuten sowie einem Bedarf von 800 Euro für Sach- und Reiseausgaben ausgegangen.
- Die Teilnahme an projektbegleitenden Erfahrungsaustauschen oder Fortbildungen ist kostenfrei.
Voraussetzungen für die externen Kooperationspartner (Künstlerinnen, Künstler, Mitarbeitende von Kultureinrichtungen):
Die Künstlerinnen oder Künstler müssen Mitglied der Künstlersozialkasse sein oder mit Einnahmen aus künstlerisch-kreativen Tätigkeiten überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie müssen über eine künstlerische Ausbildung beziehungsweise über ein einschlägiges Studium verfügen.
Bevor die externen Kooperationspartner in den Kindertageseinrichtungen tätig werden, ist in den Kindertageseinrichtungen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Die künstlerisch-kulturellen Kooperationspartner verpflichten sich mit der Teilnahme am Programm dazu, mindestens an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Es werden jährlich mehrere Termine angeboten. Über die Termine und Anmeldemöglichkeiten werden Sie nach Bewilligung Ihres Projektes informiert. Die Verpflichtung entfällt, wenn durch die künstlerisch-kulturellen Kooperationspartner ein Teilnahmenachweis zu einem Erfahrungsaustausch oder einer Fortbildung aus einer früheren Phase des Programms „Künstlerinnen und Künstler in die Kita“ vorgelegt werden kann.
Darüber hinaus können Künstlerinnen und Künstler optional an einem eintägigen Erfahrungsaustausch teilnehmen.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Bewerbung und Antragstellung erfolgen online über das Kulturweb.
Die Anträge für mehrere Einrichtungen einer Gemeinde/eines Trägers sind gebündelt zu stellen.
Zur Bewerbung sind pro Projekt zwei Formulare auszufüllen und bei Antragstellung hochzuladen:
- Formular "Projektbeschreibung"
- Formular "Projektpartnerschaft" (für Kultureinrichtungen oder Einzelpersonen)
Die Formulare sind auf dieser Seite im Downloadbereich hinterlegt.
Falls die künstlerisch-kulturellen Kooperationspartner bereits an einem Erfahrungsaustausch oder einer Fortbildung des Programms „Künstlerinnen und Künstler in die Kita“ teilgenommen haben, können auch die zugehörigen Teilnahmebescheinigungen als Nachweis hochgeladen werden.
Weitere Anlagen zur Bewerbung können nicht berücksichtigt werden.
Nach Ende der Bewerbungsfrist entscheidet eine Jury aus Vertreterinnen und Vertretern der Bereiche Kulturelle Bildung, Frühkindliche Bildung und Kindertagesbetreuung, welche Projekte für eine Förderung empfohlen werden.
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft teilt die Juryentscheidung mit.
Nach der Juryentscheidung werden Sie per E-Mail über die weiteren Schritte informiert.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Bewerbungsfristen:
1. Zeitraum: Samstag, 15. Februar 2025 (Durchführungszeitraum: April 2025 bis September 2025)
2. Zeitraum: Donnerstag, 31. Juli 2025 (Durchführungszeitraum: Oktober 2025 bis März 2026)
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Bewerbung und Antragstellung erfolgen online über das Kulturweb
Hinweise zum Ausfüllen des Onlineantrags finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung und der zugehörigen VV/VVG sowie auf Grundlage der Allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung sowie den Regelungen der Förderhinweise auf der Internetseite des Ministerium für Kultur und Wissenschaft.
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