Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein abgeschlossener Friedhof in naturnaher Umgebung.

Förderungen von geschlossenen jüdischen Friedhöfen

Jüdische Friedhöfe haben verschieden Bedeutungen. Sie sind unter anderem religiöse Kultstätten. Gemäß jüdischer Tradition ist der Friedhof ewige Ruhestätte für die Toten und darf deshalb nie „aufgegeben“ oder „aufgelassen“ werden. Weiterhin dienen sie Verwandten und Besucher*innen als persönliche, familiäre oder religiöse Erinnerungsorte. An vielen Orten befinden sich jüdische Friedhöfe und dienen als einzige materielle Überreste der jahrhundertealten deutsch-jüdischen Kulturgeschichte. Vielerorts sind diese verwaist und werden nicht mehr belegt, da es keine Angehörigen mehr gibt. Der jüdische Friedhof stellt eine in die Landschaft eingefügte Gesamtheit dar und muss dauernd erhalten bleiben.

1992 wurde zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den jüdischen Verbänden ein Vertrag geschlossen, mit dem sich das Land verpflichtet, die jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die Bezirksregierung Arnsberg fördert eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe im Regierungsbezirk.

Wer kann einen Antrag auf die Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind zum einen Städte und Gemeinden sowie jüdische Kultusgemeinden.

Was wird gefördert?

Neben der Pflegepauschale werden auf Antrag auch Zuschüsse für die Beseitigung von Schäden durch Vandalismus, Neubauten und deren Instandsetzungen sowie Erneuerung von Sicherheitsanlagen gewährt.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung der jüdischen Friedhöfe erfolgt in Form einer Pflegepauschale von 1,05 Euro/Quadratmeter je Betreuungsfläche.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Die Bezirksregierung Arnsberg teilt den einzelnen Städten und Gemeinden durch Zuwendungsbescheid mit, wie viel Förderung anhand der Betreuungsfläche für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung steht. Auf dieser Grundlage erstellen die Förderberechtigten einen Verwendungsnachweis mit den tatsächlich geleisteten Ausgaben.

Der Vordruck für den Verwendungsnachweis kann im Download-Bereich heruntergeladen werden.

Wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Der vollständig ausgefüllte Verwendungsnachweisvordruck ist zum 30.11. des jeweiligen Jahres der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen. 

Wo kann der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Der Verwendungsnachweis ist an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 48 zu richten.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?