Bezirksregierung
Arnsberg
Nahaufnahme von Händen einer Frau mit Smartphone vor parkenden Autos.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Zuwendungen nach der FöRi-MM richten sich nach der Belegenheit der Kommune im jeweiligen Regierungsbezirk.

Am 01.06.2019 sind erstmalig die Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) vom 03.05.2019 in Kraft getreten. Die Richtlinien wurden grundlegend überarbeitet. Die Novelle der FöRi-MM vom 21.06.2022 ist am 01.07.2022 in Kraft getreten und ersetzen die FöRi-MM vom 03.05.2019.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog zu entnehmen.

Zuwendungsempfänger*innen sind hiernach:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
  • Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne des §§ 5 und 5a ÖPNVG NRW
  • Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden
  • Private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig ihrer Rechtsform

Was wird gefördert?

Ab sofort sind folgende Bausteine über die FöRi-MM förderfähig:

  • Mobilitätskonzepte (Nr. 4)
  • Wissenschaftliche Studien (Nr. 5)
  • Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 6)
  • Mobilstationen (Nr. 7.1)
  • Quartiersgaragen (Nr. 7.2)
  • Mobilitätsmanagement (Nr. 8)
  • Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 9)
    • Carsharing-Dienste (Nr. 9.1)
    • Zweiradsharing-Dienste (Nr. 9.2)
  • Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Stadtlogistik (Nr. 10)
    • Machbarkeitsstudien (Nr. 10.1)
    • City-Hubs und Mikro-Depots (Nr. 10.2)
    • Anbieterübergreifende Paketstationen (Nr. 10.3)
    • Anbieterübergreifende Lade- und Lieferstationen (Nr. 10.4)
    • Softwarelösungen (Nr. 10.5)
  • Evaluation von geförderten Maßnahmen (Nr. 11)

Die konkreten Angaben zu zuwendungsfähigen Ausgaben sind der Förderrichtlinie unter der entsprechenden Ziffer zu entnehmen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung (Projektförderung) erfolgt in der Regel im Rahmen der Anteilfinanzierung und beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ausnahmefällen ist auch eine Zuwendung von 100 Prozent möglich.

Darüber hinaus sind für einzelne Fördervorhaben abweichende Finanzierungsarten (Festbetrags-/Fehlbetragsfinanzierung) oder Zuwendungshöchstbeträge festgelegt. Diese sind in der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog aufgeführt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Förderfähig sind Vorhaben, die alle oder einzelne der übergeordneten Zielsetzungen fördern. Zu diesen Zielsetzungen gehört

  • die Verbesserung des Mobilitätssystems - das bedeutet eine bessere Effizienz der Infrastrukturnutzung und beziehungsweise oder die Verbesserung des Mobilitätsangebots unter Beachtung der Bedürfnisse und konkreten Bedarfe der potentiellen Nutzer*innen,
  • die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie
  • das Reduzieren der Emissionen von Luftschadstoffen, Treibhausgasen und Lärm.

Weitere Voraussetzungen sind abhängig von dem Fördergegenstand.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Anträge für das entsprechende Jahresförderprogramm können bis zum 30. Juni des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres eingereicht werden. Über Ausnahmen von diesem Stichtag entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.

Wird eine Maßnahme in das Programm aufgenommen, erhalten die Antragsteller*innen eine Einplanungsmitteilung. Anfang des Jahres, in dem die Maßnahmen beginnen sollen, erfolgt voraussichtlich die Zuweisung der Haushaltsmittel, sodass die Zuwendungsbescheide erlassen werden können.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 25 einzureichen. Kontaktdaten der Ansprechpersonen finden Sie in dem Kontaktfeld. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.