Bezirksregierung
Arnsberg
Eine große Gruppe von Personen fährt mit einem Bus.

Maßnahmen im sonstigen Landesinteresse zum ÖPNV

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Anträge können von Kreisen, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen gestellt werden.

Was wird gefördert?

Gefördert werden können projektbezogener Personaleinsatz und Sachmittel zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Service im ÖPNV sowie sonstige Maßnahmen im besonderen Landesinteresse, durch die die Attraktivität im ÖPNV gesteigert wird., z. b. Klimaschutz, Verbraucherschutz oder Qualitätsoffensiven.

Weiterhin werden die Landesweiten Kompetenzcenter, im Regierungsbezirk Arnsberg das Kompetenzcenter Integraler Taktfahrplan, gefördert.

Wie viel Förderung gibt es?

Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet über die Förderfähigkeit, die Förderart, die Höhe der förderfähigen Kosten und den Fördersatz im Einzelfall.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die durchzuführende Maßnahme muss als förderwürdig im Sinne des § 14 ÖPNVG NRW eingeschätzt werden. Darüber hinaus muss die Finanzierung des Eigenanteils gewährleistet sein.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Nach der Antragstellung und Entscheidung des Ministeriums über die Förderfähigkeit ergeht ein Zuwendungsbescheid, in dem die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers festgesetzt werden.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Zur Antragstellung ist das Muster Anlage 12 zu § 14 ÖPNVG NRW (->Verlinkung) zu verwenden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

  • § 14 ÖPNVG NRW
  • Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW