Förderung des Sozialtickets
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach den Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Das Angebot von Sozialtickets dient der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Gleichzeitig wird mit der Einführung von Sozialtickets der ÖPNV gestärkt. Die Einführung des Sozialtickets beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort.
Die Richtlinien Sozialticket 2011 wurden mit dem Runderlass des Verkehrsministeriums vom 26.11.2019 geändert und bis Ende 2023 verlängert.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Kreise, kreisfreie Städte, zum Zwecke des ÖPNV/SPNV gebildete Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten.
Was wird gefördert?
Fördergegenstand ist ein finanzieller Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Zuwendungsempfängerinnen bzw. -empfänger für Sozialtickets. Die Definition von förderfähigen Sozialtickets kann der Nr. 2 der Richtlinien entnommen werden.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Finanzierungsart dieser Förderung ist eine Festbetragsfinanzierung. Die Gesamtförderung wird im Verhältnis des Anteils des Zuwendungsempfängers an der Gesamtzahl der Hilfeempfänger nach SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und SGB XII ("Sozialhilfe") in den Gebieten, in denen ein Sozialticket eingeführt ist, verteilt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Ein Sozialticket muss bereits im Gebiet der Zuwendungsempfangenden eingeführt sein oder zu einem von den Zuwendungsempfangenden angegebenen Termin im jeweiligen Jahr eingeführt werden. Mit dem Antrag ist zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum ein Sozialticket eingeführt wurde oder eingeführt werden soll.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Der Förderantrag ist bis zum 15. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Antragsformular Sozialticket (s. Downloads) zu stellen. Meldungen nach dem Stichtag werden erst im Folgejahr berücksichtigt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides jeweils zur Hälfte am 01. Mai und 01. Oktober des jeweiligen Jahres.
Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 25 einzureichen. Kontaktdaten für die Ansprechpartner*innen finden unter Kontakt.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Das Land gewährt diese Zuwendung nach Maßgabe der Sozialticket-Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – VV/VVG.
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