Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind mehrere Lagepläne in Papierform und ein Lageplan auf einem Tablet sowie ein Dreikantlineal.

Regionalplanung: Siedlungsentwicklung

Ein wichtigstes Instrument zur Steuerung der Siedlungsentwicklung sind die zeichnerischen und textlichen Festlegungen im Regionalplan. Sie richten sich insbesondere an die Kommunen als Trägerinnen der Bauleitplanung, die Ziele der Raumordnung zu beachten haben.

Die Festlegungen im Regionalplan zur Siedlungsentwicklung konkretisieren übergeordnete Leitbilder und Vorgaben zur Siedlungsstruktur und -entwicklung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) sowie dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ergeben. Insbesondere sind bedeutsam

  • die Leitvorstellung der gleichwertigen Lebensverhältnisse,
  • das Leitbild der dezentralen Konzentration,
  • die zentralörtliche Gliederung,
  • die bedarfsgerechte Flächenversorgung,
  • die Begrenzung des Freiraumverbrauchs,
  • die Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels.

Festlegungen im Regionalplan

Die Regionalplanungsbehörde legt im Regionalplan sogenannte Siedlungsbereiche fest. Eine zeichnerische Festlegung erfolgt dabei regelmäßig ab einer Größe von ca. 10 ha bzw. ab einer Einwohnerzahl von mehr als 2.000 Einwohner*innen (= grobe Orientierungswerte, begründete Abweichungen sind möglich). Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regionalplanung als Teil der Raumordnung nur raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen steuern darf. Die konkrete Ausgestaltung der raumordnenden Vorgaben ist den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Bauleitplanung vorbehalten. Dem Regionalplan liegt ein Planungshorizont von ca. 20 bis 25 Jahren zu Grunde.


Im Regionalplan sind folgende Festlegungen von Siedlungsbereichen zu unterschieden:

  • Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB), die „allgemeinen siedlungsbezogenen“ Nutzungen dienen (z.B. Wohnen, Dienstleistungen, Großflächiger Einzelhandel oder wohnverträgliches Gewerbe),
  • Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), die der Unterbringung (stark) emittierender und sonstiger nicht wohnverträglicher Industrie- und Gewerbenutzungen dienen,
  • Bereiche für zweckgebundene Nutzungen, die aufgrund spezieller Standortbindungen bzw. Standortanforderungen ausschließlich für die konkret in textlichen Zielen bezeichneten Nutzungen reserviert sind (z.B. Hochschul- oder Klinikstandorte, Abfallbehandlungsanlagen, bauliche Freizeiteinrichtungen).

Grundlage für die Festlegung von ASB und GIB ist eine Flächenbedarfsabschätzung, die für alle Kommunen des Plangebietes nach einheitlicher Methodik durchgeführt wird (Beschreibung der Methoden zur Abschätzung von Siedlungsflächenbedarfen im Download-Bereich). Diesen Bedarfen werden die planerisch noch verfügbaren Flächenreserven gegenübergestellt, die durch die Kommunen im Siedlungsflächenmonitoring (SFM) erhoben werden. Aus der Bilanzierung beider Größen ergibt sich der regionalplanerische Handlungsbedarf. Falls aus topografischen oder anderen Gründen ein Defizit in der Flächenbilanz für eine Gemeinde nicht durch Neufestlegung von Siedlungsbereichen ausgeglichen werden kann, ist zu prüfen, ob ein überkommunaler Flächenausgleich möglich ist. Für die Neufestlegung von Siedlungsbereichen im Regionalplan ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen; sie wird im Umweltbericht zum Entwurf eines Regionalplans dokumentiert und wird Gegenstand des Erarbeitungsverfahrens. Im Fall von Flächenüberhängen sind im Sinne des Ziels einer flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung nicht mehr benötigte bzw. weniger geeignete Flächenreserven durch Umplanung dem Freiraum zuzuführen.