Beschwerden und Eingaben im Bereich Kommunalaufsicht
Die Bezirksregierung ist Aufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte des Regierungsbezirks Arnsberg. Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung nimmt dabei die allgemeine Rechtsaufsicht wahr.
Sie hat die Aufgabe, zu überwachen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (§ 119 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 der Gemeindeordnung des Landes NRW). Die Prüfung der Kommunalaufsicht beschränkt sich auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle und ist daher grundsätzlich nicht dazu geeignet, das Verhalten der Kreise und kreisfreien Städte zu korrigieren, solange sich diese im Rahmen des geltenden Rechts bewegen.
Die Kommunalaufsicht tritt bei Rechtsverstößen nicht an die Stelle der Gerichte, die dem Schutz des Einzelnen dienen. Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Oberbürgermeister*innen beziehungsweise Landrät*innen sind formell nicht möglich. Falls Hauptverwaltungsbeamt*innen kreisfreier Städte oder Kreise gegen Dienst- oder Rechtsvorschriften verstoßen haben, kann die Bezirksregierung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen Disziplinarverfahren einleiten.
Bürger*innen können sich auch mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags wenden, wenn sie als solche empfundene Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlungen durch staatliche Stellen überprüfen lassen möchten. Der Petitionsausschuss lässt die beteiligten Behörden zu der Angelegenheit berichten und veranlasst eine Rechtsprüfung. Mit dem Petitionsbeschluss können Vorschläge unterbreitet werden, um zwischen den Beteiligten zu vermitteln.
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