Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Logo zu dem Projekt "Rucksack Schule". Ein gemalter Schulrucksack, darunter zwei Sprechblasen, eine mit dem Wort Rucksack, eine mit dem Wort Schule

Das Landesprogramm Rucksack Schule NRW des Ministeriums für Schule und Bildung dient dem Ausbau des Konzeptes „Rucksack Schule NRW“. 

WER KANN EINE FÖRDERUNG ERHALTEN?

Anträge stellen können Kreise und kreisfreie Städte, bei denen ein Kommunales Integrationszentrum (KI) eingerichtet ist. 

Das KI des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt kann das Förderprogramm „Rucksack Schule NRW“ unter Einbindung von Dritten durchführen lassen.
 

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Das Programm „Rucksack Schule NRW“ soll Kinder im ersten bis vierten Schuljahr und ihre Eltern an den besuchten Grundschulen unterstützen. Ziel ist es, über die Einbindung der Eltern als Bildungspartner den Lernprozess der Kinder ganzheitlich zu begleiten und zu stärken. Im Rahmen des Landesprogramms „Rucksack Schule NRW“ kooperieren Grundschulen, Kommunen als Schulträger und kommunales Integrationszentrum auf Basis einer Vereinbarung miteinander.

UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT? WAS SIND DIE KRITERIEN?

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie wird eine FAQ-Liste veröffentlicht, welche wichtige Hinweise in Bezug auf die Fördervoraussetzungen, die Qualitätsstandards und die Durchführung des Programms enthält. Sie wird bei Bedarf im Laufe des Verfahrens erweitert und ebenfalls an dieser Stelle veröffentlicht.

WIE LÄUFT DAS FÖRDERVERFAHREN AB?

Das Kommunale Integrationszentrum schließt mit den freien Trägerinnen bzw. Trägern einen Kooperationsvertrag zum Konzept und zu den Qualitätsstandards und verpflichtet sich zur Beratung und fachlichen Begleitung. Auf dieser Grundlage können die Mittel aus diesem Programm dem Drittempfänger im Rahmen eines Weiterleitungsvertrages zur Verfügung gestellt werden.

WANN KANN EIN FÖRDERANTRAG GESTELLT WERDEN?

Die Anträge sind für das Jahr 2024 bis zum 31.01.2024 (Ordnungsfrist) zu stellen. Die Anträge auf Gewährung der Zuwendung für den Durchführungszeitraum 01.08.2024 – 31.12.2024 des Förderjahres 2024 sind bis zum 15.09.2024 (Ordnungsfrist) zu stellen.
Die Anträge für das Förderjahr 2025 (Durchführungszeitraum 01.01.2025 – 31.07.2025) sind bis zum 31.01.2025 zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Neuförderungen, kann abweichend von den o.g. Fristen ein Antrag gestellt werden.
 

WO KANN DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?

Anträge sind schriftlich zu richten an:

Bezirksregierung Arnsberg
Dez. 36 - Kompetenzzentrum für Integration (KfI) –
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

oder auf dem elektronischem Wege unter Verwendung des Antragsvordruckes zu stellen.

Den aktuellen Antragsvordruck für das Förderjahr 2024 finden Sie unter "Downloads".

Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (z.B. des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.
 

WAS SIND DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN?

Die für das Jahr 2024 geltende Förderrichtlinie vom 09.03.2023 und vom 30.07.2024 sowie die Qualitätsstandards finden Sie durch Klick auf den jeweiligen Link.
Darüber hinaus sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P beziehungsweise ANBest-G zu beachten.