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Kommunales Integrationsmanagement (KIM)

Durch die Einführung des „Kommunalen Integrationsmanagements“ sollen die Kommunen gestärkt und die intra- und interkommunale Zusammenarbeit gefördert werden.

 

Das Kommunale Integrationsmanagement besteht aus drei verschiedenen Bausteinen:

  1. Förderrichtlinie zur Implementierung eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements (strategischer Overhead)

  2. Fachbezogene Pauschale für Personalstellen, um ein rechtskreisübergreifendes individuelles Case-Management zu implementieren

  3. Fachbezogene Pauschale für zusätzliche Personalstellen in den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zur rechtlichen Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen

Wer kann eine Förderung erhalten?

Kommunen mit Kommunalen Integrationszentren sowie Kommunen mit eigener Ausländerbehörde und/oder mit eigener Einbürgerungsbehörde können eine Förderung erhalten.

 

Sofern in einer kreisangehörigen Kommune eine Ausländerbehörde, ein Jugendamt und ein Integrationsrat/Integrationsausschuss verortet ist, kann für diese Kommune eine weitere Koordinierungsstelle über den zuständigen Kreis beantragt werden (Baustein 1).

Was wird gefördert?

Gefördert werden zusätzliche Personalstellen im Bereich der Koordinierungs- und Verwaltungsassistenzstellen sowie Sachausgaben zur Einrichtung der entsprechenden Arbeitsplätze und für Fortbildungen (Baustein 1), zusätzliche Personalstellen für ein rechtskreisübergreifendes individuelles Case-Management (Baustein 2) sowie zusätzliche Personalstellen bei den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden, um zur rechtlichen Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen beizutragen und damit eine enge Zusammenarbeit der ausländerrechtlichen Behörden mit dem Kommunalen Integrationszentrum zu erreichen (Baustein 3).

Wie viel Förderung gibt es?

Baustein 1:

Das Land gewährt Mittel

  • bis zu einer Höhe von 57.000 Euro pro Jahr und Koordinator*innenstelle sowie 22.500 Euro pro Jahr für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz;
  • für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes in Höhe von bis zu 9.700 Euro pro Vollzeitstellenäquivalent pro Jahr;
  • bis zu 10.000 Euro pro Jahr für die Durchführung von Veranstaltungsformaten
  • bis zu 30.000 Euro pro Jahr für die Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Analyse der Schnittstellen zur Verbesserung des Integrationsmanagements entwickelt und implementiert werden.

Baustein 2:

Das Land gewährt in 2024 Mittel für bis zu 713 Personalstellen mit einer Auszahlung von 57.000 Euro pro Personalstelle.

Baustein 3:

Kommunen, die über eine eigene Ausländerbehörde und/oder eine Einbürgerungsbehörde verfügen, erhalten zur Förderung der rechtlichen Verstetigung der Integration eingewanderter Menschen zusätzliche Personalstellen. Die Zuweisung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zu 150.000,00 € betragen. 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Einrichtung zusätzlicher Personalstellen(anteile) ist Bedingung für die Förderung. Das Handlungskonzept des Landes für die Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) bildet die Grundlage der Förderung.

Im Baustein 3 sollen die Personalstellen mit dem strategischen Overhead und dem rechtskreisübergreifenden individuellen Case-Management zusammenarbeiten.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Für die Förderung nach Baustein 1 ist ein Antrag zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Antragsvordruck zu unterschreiben und per Post oder Mail (foerderung36-1 [at] bra [dot] nrw [dot] de (foerderung36-1@bra [dot] nrw [dot] de)) an die Bewilligungsbehörde zu senden.

Dem Antrag ist ein Konzept zur Umsetzung des Kommunalen Integrationsmanagements auf Basis des Handlungskonzeptes „Kommunales Integrationsmanagement“ des Landes einschließlich der Klärung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Programmen sowie der Einbindung des kreisangehörigen Raums und der kreisangehörigen Gemeinden in das Kommunale Integrationsmanagement beizufügen. 

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung zu zwei festgelegten Auszahlungsterminen.

Die Mittel aus Baustein 2 und 3 werden – ohne vorherigen Antrag – in pauschalierter Form zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung für die Durchführung bestimmter Aufgaben zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschalen). Sie werden zu zwei festgelegten Terminen ohne vorherige Mittelanforderung ausgezahlt.
 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Für Förderungen nach Baustein 1 ist die Antragstellung für das Jahr 2024 innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Richtlinie zugelassen. Für die weiteren Jahre erfolgt die Antragstellung bis Ende Oktober des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr.

Die fachbezogenen Pauschalen nach Baustein 2 und 3 werden ohne vorherigen Antrag gewährt.
 

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Antragsvordruck zu unterschreiben und per Post

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 36 
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg

oder Mail (foerderung36-1 [at] bra [dot] nrw [dot] de (foerderung36-1@bra [dot] nrw [dot] de))

an die Bewilligungsbehörde zu senden. 
 

 

Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (z.B. des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Grundlage der Förderung nach Baustein 1 ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW), Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 24. April 2024.

Grundlage für die Gewährung der fachbezogenen Pauschalen ist § 29 Haushaltsgesetz 2024.