F4. Schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse
Die schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitenden Kurse sowie Jugendintegrationskurse haben das Ziel, die Schul- beziehungsweise Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit wiederherzustellen. Dies kann auf zwei Weisen umgesetzt werden:
- In Form von innovativen niederschwelligen Kursen und Maßnahmen, die neu geschaffen werden und Elemente der Deutschförderung und beruflichen Orientierung enthalten sowie zum Beispiel Kenntnisse in Englisch, Mathematik oder Schlüsselqualifikationen vermitteln.
- In Form von Jugendintegrationskursen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angeboten werden, aber für die Zielgruppe bislang nicht zugänglich sind.
Ziele
Hürden abbauen
Die Gründe für Benachteiligungen, die einen Einfluss auf Schul-, Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit haben, sind vielfältig. Diese Hürden sollen abgebaut werden.
Schlüsselqualifikationen vermitteln
Soziale Kompetenzen und Werte spielen in unserer Gesellschaft, in der es auf Kooperation und Kommunikation ankommt, eine ausschlaggebende Rolle und sollen vermittelt und gefördert werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen für schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie die Teilnahme an Jugendintegrationskursen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert werden. Darüber hinaus können auch innovative niederschwellige Kurse und Maßnahmen gefördert werden, die zur (Wieder-)Herstellung der Schul- beziehungsweise Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit beitragen.
Wer sind die Zuwendungsempfangenden?
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Welche Qualifikationsanforderungen bestehen für Lehrkräfte?
Als Lehrkraft kommen bevorzugt Personen in Frage,
- die über ein abgeschlossenes Studium für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ) verfügen oder
- ein einschlägiges Studienprogramm DaF/DaZ des Goethe-Instituts abgeschlossen haben.
Welche Kursträgerinnen und -träger sind zulässig?
- Rechtsfähige Trägerinnen und Träger der Volkshochschulen und die nach §14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,
- die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträgerinnen und -träger oder
- anerkannte Trägerinnen und Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen
Welche Elemente sollen die Kurse enthalten?
Die neu geschaffenen Kurse sollten Elemente der Deutschförderung und der beruflichen Orientierung enthalten sowie darüber hinaus zum Beispiel Kenntnisse in Englisch, Mathematik oder in Schlüsselqualifikationen vermitteln.
Bis wann kann eine Förderung beantragt werden?
Anträge für die Förderbausteine 1-4 konnten bis 31. Januar 2020 (Ordnungsfrist) bzw. 31. März 2020 (Ausschlussfrist) gestellt werden.
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