Häufig gestellte Fragen
der Ärztinnen und Ärzte, Apotheker/innen und Krankenhäuser
Ja. Alle Flüchtlinge leben in den ersten Wochen und Monaten ihres Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Flüchtlingen verschiedener Herkunft in den Unterbringungseinrichtungen des Landes und der Kommunen. Um zu verhindern, dass sich Krankheiten ausbreiten und sich die Flüchtlinge gegenseitig anstecken, sind medizinische Untersuchungen notwendig. Ausländer*innen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind deshalb nach § 62 Asylgesetz verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.
Die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane dient dazu, auszuschließen, dass der Flüchtling an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose erkrankt ist. Bei Kindern unter 15 Jahren und Schwangeren wird anstelle einer Röntgenaufnahme ein Bluttest (Interferon-Gamma-Test) und bei Kindern unter 6 Jahren ein Tuberkulintest durchgeführt.
Außerdem kontrolliert der*die Ärzt*in den Impfausweis der Flüchtlinge und die Flüchtlinge erhalten die Möglichkeit, sich gegen ansteckende Krankheiten impfen zu lassen.
Gemäß Erlass des für Gesundheit zuständigen Ministeriums ist folgendes Impfangebot in Unterbringungseinrichtungen des Landes vorgesehen:
- Für Kinder ab 2 Monate bis einschließlich 8 Monate:
Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Influenza (HiB), Polio, Hepatitis B; - für Kinder ab 9. Monate bis einschließlich 4 Jahre:
Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Influenza (HiB), Polio, Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen; - für Kinder ab 5 Jahre bis einschließlich 12 Jahre:
Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen; - für Kinder ab 13 Jahre und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind:
Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Masern, Mumps, Röteln; - für Erwachsene, die vor 1970 geboren sind:
Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio.
Zusätzliche Indikationsimpfung gegen Influenza für:
Schwangere ab etwa der 20. Woche, Personen ab 60 Jahren und Kinder und Erwachsene mit chronischen Krankheiten.
Das Masernschutzgesetz, sieht seit dem 1. März 2020 eine Impfpflicht für die in den Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebrachten Flüchtlinge, welche nach 1970 geborenen wurden, vor. Nach Ankunft in den Erstaufnahmeeinrichtungen und bevor Personen in eine Kommune zugewiesen werden, werden diese auf COVID-19 mittels Rachenabstrich getestet. Bei positivem Testergebnis erfolgt keine Zuweisung.
Die Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes in den Landesunterbringungseinrichtungen wird sichergestellt.
Für diese Fälle gib es Notfallpläne. Beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit wie z. B. Masern oder Windpocken werden der*die Betroffene und ggf. auch näheren Angehörige oder Kontaktpersonen zunächst in einem Isolierzimmer oder auf einer Isolierstation der Unterbringungseinrichtung versorgt. Bei einer schweren Erkrankung kann die Verlegung in ein Krankenhaus notwendig werden. Möglicherweise kann es auch erforderlich werden, die komplette Unterbringungseinrichtung für weitere Aufnahmen von Flüchtlingen zu sperren. Die Entscheidung, ob eine Unterbringungseinrichtung geschlossen werden muss, trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Ja. Für die Zeit der Unterbringung in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW haben Asylbewerber*innen einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hierzu zählen die erforderlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hilfe und Pflege für werdende Mütter und Wöchnerinnen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Eine Versorgung mit Zahnersatz kann nur erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Das Land NRW trägt lediglich die Kosten für die medizinische Grundversorgung.
Während der Unterbringung in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW haben Flüchtlinge in der Regel keine Krankenversicherung. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kosten hierfür trägt das Land NRW.
Unter besonderen, jeweils im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen besteht ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Beispielsweise im Falle einer Arbeitsaufnahme nach Erteilung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis oder wenn aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer ein Anspruch auf sog. Analogleistungen (entsprechend SGB XII) gegeben ist.
Die Krankenhilfe wird von den Bezirksregierungen ausschließlich für Asylsuchende gewährt, die in Einrichtungen des Landes NRW untergebracht sind. In Abgrenzung dazu sind die Kommunen für die in den kommunalen Einrichtungen untergebrachten Flüchtlinge als Kostenträger der Krankenhilfe zuständig. Entsprechende Forderungen sind in diesem Fall gegenüber der jeweils zuständigen Kommune geltend zu machen.
Mit der Anerkennung als Asylberechtigte*r oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes findet ein Wechsel des Rechtskreises in der Leistungsgewährung statt. Anerkannte Asylberechtigte müssen sodann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bei einem Jobcenter oder einer Kommune stellen. Wenn dieser Antrag gestellt ist, bekommen die Antragsteller*innen die Aufforderung von der Kommune oder dem Jobcenter sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Ab diesem Zeitpunkt besteht Krankenversicherungsschutz.
In Einzelfällen kann auch bereits vor einer positiven Entscheidung über den Asylantrag ein Anspruch auf Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.
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