Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern ohne ihre Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Deutschland kommen, gehören zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen.
Sie werden nicht in den Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebracht und zunächst auch nicht durch die Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen, sondern direkt vom örtlich zuständigen Jugendamt in Obhut genommen.
Besonderes Verfahren bei Erreichen der Volljährigkeit
Mit Erreichen der Volljährigkeit oder Auslaufen der Jugendhilfe ergibt sich die Notwendigkeit einer (erstmaligen) Zuweisung des jungen Erwachsenen durch die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuweisung erfolgt in der Regel an den Ort, den das zuständige Jugendamt der Bezirksregierung Arnsberg nach Prüfung des Einzelfalles vorschlägt.
Die Zuweisung erfolgt entsprechend einer durch das zuständige Jugendamt auszusprechenden Empfehlung entweder:
- an den Ort des bisherigen (gewöhnlichen) Aufenthaltes
- an den Ort des Aufenthaltes von Familienangehörigen -in der Regel- des 2. Grades.
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