Minderjährige Asylsuchende
Minderjährige Asylsuchende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zunächst zusammen mit ihren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten in den Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebracht und anschließend zusammen als Familie einer Kommune zugewiesen.
Minderjährige Asylbewerber*innen, die allein nach Deutschland einreisen und deren Eltern oder andere Erziehungsberechtigte bereits in Nordrhein-Westfalen leben, sind nicht verpflichtet, in einer Unterbringungseinrichtung des Landes zu wohnen. Sie dürfen bei ihren Eltern oder den Erziehungsberechtigten wohnen. Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigten müssen die Einreise des Kindes jedoch bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anzeigen. Nur so kann das Kind in das Asylverfahren einbezogen werden.
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