Ko-Finanzierung Land zur Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften, in NRW insbesondere Landkreise, Städte, Gemeinden wie auch kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften.
Was wird gefördert?
- Wirtschaftlichkeitslücke
Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreiberinnen und Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Ausbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. - Betreibermodell
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für den Aufbau eines eigenen Breitbandnetzes, insbesondere- die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter Glasfaser und /oder
- die Ausführung von Tiefbauarbeiten und / oder
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten
Wie viel Förderung gibt es?
Für die Landes-Förderung einer Wirtschaftlichkeitslücke sowie eines Betreibermodells gilt gleichermaßen folgendes:
- Der Fördersatz beträgt je Gemeinde grundsätzlich 30% der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben
- Erhöhung des Landes-Fördersatzes auf 40% bei Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigten Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.
Der Fördersatz von 40% gilt auch für Gemeinden bei Vorliegen einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. - Der Fördersatz des Landes wird erforderlichenfalls so weit reduziert, dass in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen oder Ko-Finanzierung durch Dritte, ein Eigenmittelbeitrag der Kommune von 10% bzw. 20% (entsprechend vorgenannter Haushaltssituation) bei der Kommune verbleibt.
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind die vom Bund im jeweiligen Bundesbescheid anerkannten Ausgaben.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie nach der Bundes-Förderrichtlinie Gigabit 2.0.
Wichtig – eine Zuwendung des Landes (ko-Finanzierung) kann nur gewährt werden, wenn ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes vorliegt.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Voraussetzung für die Landesförderung ist, dass ein bestandkräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes sowohl in vorläufiger Höhe als auch später in abschließender Höhe vorliegt. Die Antragstellung bei der Bezirksregierung Arnsberg für die Landesmittel erfolgt daher grundsätzlich in zwei Schritten:
- Beantragung eines Vorzeitigen Maßnahmenbeginns, nachdem ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes in „vorläufiger Höhe“ vorliegt.
- Beantragung eines Zuwendungsbescheids des Landes, nachdem ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes in „abschließender Höhe“ vorliegt.
In beiden Fällen wird empfohlen, zuvor Kontakt mit den genannten Ansprechpartnern der Bezirksregierung Arnsberg aufzunehmen. Eine Einbeziehung der Bezirksregierung Arnsberg in ein angestrebtes Förderverfahren bei Bund und Land ist bereits zu Beginn des Vorhabens – Vorbereitung des Bundesantrags – sinnvoll.
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