ESF - Willkommensgeld NRW
Im Rahmen des Förderprogramms Willkommensgeld NRW wird ein Zuschuss zum privaten Lebensunterhalt für Pflegefachkräfte gezahlt, die aus einem Drittstaat zum Zweck der Erwerbsaufnahme in einem Pflegeberuf eingewandert sind und ein fertig durchlaufendes Anerkennungsverfahren aufweisen sowie eine Berufserlaubnis in einer der Pflegeberufsgruppen
- Altenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Pflegefachfrau/-fachmann
- Sonstige Pflegekräfte mit Fachweiterbildungen der Gesundheits- und Krankenpflege: Hygiene, Intensivpflege und Anästhesie, Operationsdienst
erteilt bekommen haben. Die Förderung dient zur Unterstützung bei der Einwanderung und Integration in Nordrhein-Westfalen.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Natürliche Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder § 18a AufenthG und Wohnsitz in NRW gemäß dem Melderegister.
Wie viel Förderung gibt es?
Es wird ein Festbetrag von 1.500 Euro pro Person gewährt, der den Start in Nordrhein-Westfalen erleichtern soll und der bei den verschiedenen Kosten für die Einwanderung und Integration unterstützen soll.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Sie sind Staatsbürger/in eines sogenannten Drittstaates (Nicht-EU-Staat).
- Sie haben einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation oder zum Zwecke der Ausübung der Beschäftigung als Pflegefachkraft (nach § 16d oder § 18a AufenthG).
- Sie haben eine Ausbildung in einem der folgenden Pflegeberufe abgeschlossen:
- Altenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Pflegefachfrau/-fachmann
- Sonstige Pflegefachkräfte mit Fachweiterbildungen der Gesundheits- und Krankenpflege: Hygiene, Intensivpflege und Anästhesie, Operationsdienst
- Sie haben einen Bescheid über die Anerkennung in einer der oben genannten Berufsgruppen, ausgestellt von einer Behörde in Nordrhein-Westfalen.
- Sie haben eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung/Weiterbildungsbezeichnung in einer der oben genannten Berufsgruppen mit Ausstellungsdatum innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Datum der Antragstellung ausgestellt von einer Behörde in Nordrhein-Westfalen erhalten.
- Sie haben einen aktuellen Wohnsitz in NRW.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung kann ab dem 01.03.2024 bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds oder des Just Transition Funds in der Förderphase 2021 bis 2027 mitfinanziert werden.
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