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Vereine
Wirtschaftliche Vereine erhalten die Rechtsfähigkeit durch Verleihung durch die Bezirksregierung. Dieses soll jedoch nur erfolgen, wenn keine andere Rechtsform Sinn macht.
Die Bezirksregierung hat die Aufsicht über die wirtschaftlichen Vereine und die Vereine alten Rechts, die schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 bestanden haben.
Eintragung und Aufsicht über die Vereine nach § 21 BGB (eingetragene Vereine) nehmen die jeweiligen Amtsgerichte wahr.
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