Feiertagsrecht
Der Schutz der Sonn- und Feiertage ist aufgrund der in der Verfassung garantierten und im Feiertagsgesetz NRW konkretisierten Regelungen zu gewährleisten. So gilt an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ein Arbeits- und Veranstaltungsverbot.
Ausnahmen hiervon können sich aus den spezialgesetzlichen Regelungen ergeben (§ 10 Feiertagsgesetz NRW) oder im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
Über die Anträge nach § 10 Feiertagsgesetz NRW entscheiden bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten die Kreisordnungsbehörden (Landrätinnen und Landräte) und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierungen. Die Bezirksregierungen haben darüber hinaus auch die ausschließliche Zuständigkeit, sofern "Stille Feiertage" betroffen sind.
Eine ausschließliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen besteht weiterhin nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, wenn an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt und hierbei auch Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden sollen.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: