Bezirksregierung
Arnsberg
Im Vordergrund ist ein Tagebau abgebildet und im Hintergrund ein Industriegebiet mit mehreren Schornsteinen, die sehr viel hellen Rauch an die Umgebung abgeben.

Grobstaub - Überwachung im Rheinischen Braunkohlerevier

Als Grobstaub werden partikelförmige Luftverunreinigungen bezeichnet, die durch trockene Sedimentation und Niederschläge aus der Atmosphäre ausfallen (Deposition). Dies sind definitionsgemäß alle Partikel in der Luft mit einem Durchmesser über 10 μm (1 Hundertstel Millimeter). Bei Partikeln unter 10 μm spricht man vom sogenannten Feinstaub.

Anhand der jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten sind die Messorte für die Überwachung der Grobstaubbelastung im Rheinischen Braunkohlenrevier eindeutig definiert und zu identifizieren. Die Messungen werden von einem hierfür nach § 26 BImSchG durch die oberste Landesbehörde in NRW anerkannten Gutachter durchgeführt und der Bergbehörde unmittelbar vorgelegt.

Grobstaub zählt zu den nicht gefährdenden Stäuben, da die größeren Partikel - im Gegensatz zum Feinstaub - beim Einatmen nicht bis in die Lunge gelangen. Grobstaub kann zu Belästigungen führen, wenn er sich für den Menschen sichtbar als Staubniederschlag auf Dächern, Terrassen oder Gartenmöbeln ablagert.

Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag von nicht gefährdenden Stäuben sind gesetzlich einzuhaltende Immissionswerte festgeschrieben. Für einzelne Messstellen liegen eindeutige Indizien für eine bergbaubedingte Beeinflussung vor; für andere sind dagegen bergbaufremde Verursacher maßgeblich verantwortlich.

Eine Messung des Staubniederschlags von nicht gefährdenden Stäuben durch Probenahme und Wägung erfolgt mittels der „Bergerhoff-Methode“ nach VDI-Richtlinie 4320 Blatt 2 vom Januar 2012. Dieses Messverfahren hat sich im Aufbau und in der Art der Auswertung seit langen Jahren bewährt. Das Verfahren entspricht dem Stand der Messtechnik. Alternative Messverfahren sind aktuell nicht verfügbar.

Den rechtlichen Rahmen zur Beurteilung der Staubsituation im Rheinischen Braunkohlerevier bilden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).

Die TA Luft konkretisiert die Vorgaben und die Schädlichkeitsschwelle nach dem BImSchG für die Luftschadstoffe Fein- und Grobstaub. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Grobstaub von nicht gefährdenden Stäuben ist nach der TA Luft sichergestellt, wenn die ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt den Immissionswert von 0,35 g/(m²d) im Jahresmittel überschreitet.

Zuständig für die Messung von Feinstaubimmissionen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Informationen zu Feinstaub, Messstationen und Messwerten finden sich auf der Internetpräsenz des LANUV.