
Markscheiderinnen und Markscheider sowie anerkannte Personen
Die Markscheiderin beziehungsweise der Markscheider ist zuständig für die Erfassung, Auswertung und Bereitstellung bergbaubezogener Geoinformationen sowie deren rissliche oder kartografische Darstellung. Mit diesen Daten bearbeitet sie beziehungsweise er Fragestellungen der verschiedensten Bereiche wie Lagerstättenmanagement, Bergbauplanung, Genehmigungsverfahren, Raumordnung, Regionalplanung, Abbaueinwirkungen im Gebirge und an der Tagesoberfläche sowie Bergschäden.
Gemäß § 63 Bundesberggesetz hat das Unternehmen für jeden Gewinnungs- und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anfertigen und in vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Dies muss nach § 64 Bundesberggesetz durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Markscheiderin beziehungsweise durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider erfolgen. Die Anerkennung von Markscheiderinnen und Markscheider ist in Nordrhein-Westfalen im Markscheidergesetz geregelt. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Das gesetzlich vorgeschriebene Markscheiderverzeichnis wird von der Bezirksregierung Arnsberg geführt.
Anerkennung anderer Personen
Gemäß § 64 Bundesberggesetz können die zum Risswerk zählenden sonstigen Unterlagen für bestimmte Betriebe auch von Personen angefertigt und nachgetragen werden, die keine anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider sind. Die Anerkennung anderer Personen ist in § 13 Markscheider-Bergverordnung geregelt. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- der Nachweis über die Art des berufsqualifizierenden Abschlusses,
- der Nachweis über die Art und die Dauer der fachspezifischen Berufstätigkeit,
- ein amts- oder werksärztliches Gesundheitszeugnis,
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
- eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.
Anzeigen und Jahresbericht
In Nordrhein-Westfalen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider sowie andere Personen sind unter anderem verpflichtet, die Übernahme und Niederlegung der Führung eines Risswerks sowie die Anschrift ihrer Arbeitsräume unverzüglich der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Behörde anzuzeigen.
Des Weiteren sind sie verpflichtet, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres der Bezirksregierung Arnsberg einen Jahresbericht einzureichen. Vordrucke können unter „Downloads“ heruntergeladen werden.
Aufsicht
Die Aufsicht über die Markscheiderinnen und Markscheider sowie die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg. Der Länderausschuss Bergbau hat Grundsätze zu Gegenstand und Reichweite der Aufsicht über die Markscheiderinnen und Markscheider sowie die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 Bundesberggesetz als Empfehlung für die Länder verfasst. Die Grundsätze stehen in der Rubrik „Downloads“ bereit.
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