Genehmigungsverfahren für die übertägige Rohstoffgewinnung
Nordrhein-Westfalen ist neben Bayern das rohstoffreichste Bundesland und zugleich der Verbrauchsschwerpunkt für eine Vielzahl über Tage gewonnener mineralischer Rohstoffe. Die Gewinnung volkswirtschaftlich besonders hochwertiger Bodenschätze, wie z.B. Quarz, Quarzit und Ton, die sich für die Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, unterliegt den Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG). Größere Tagebaue mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha sowie Gewinnungsvorhaben, die mit der Herstellung eines Gewässers verbunden sind, bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes ist in diesem Fall ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlich-rechtlichen Belange und über solche Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt werden konnte. Neben der Planfeststellung sind nach außerbergrechtlichen Vorschriften sonst notwendige behördliche Gestattungen, wie z. B.
- die Genehmigung zur Herstellung oder Umgestaltung eines Gewässers,
- die Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten,
- die Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft und den Ausgleich,
- die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Wald,
nicht erforderlich.
Die Planfeststellung erstreckt sich auch auf die Wiedernutzbarmachung der bergbaulich beanspruchten Flächen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen, damit vorhabenbedingte Gefahren, Beeinträchtigungen oder Schäden nach einer Betriebseinstellung nicht mehr zu besorgen sind.
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