Bohrungen
Wenn der Bergbauunternehmer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen Bohrungen niederbringen will, benötigt er dafür eine sogenannte Betriebsplanzulassung. Der Bergbauunternehmer reicht dazu bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag ein, aus dem insbesondere die beabsichtigte technische Durchführung des Vorhabens ersichtlich ist. Für jedes Vorhaben ist zumindest ein Hauptbetriebsplan einzureichen. Es gibt andere Arten von Betriebsplänen, die für ganz bestimmte Vorhaben oder Teile von Vorhaben vorgesehen sind.
Die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg über einen eingereichten Betriebsplan erfolgt entweder in Form einer Betriebsplanzulassung oder in Form der Ablehnung einer Zulassung. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde steht kein Ermessen zu.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind im § 55 Abs. 1 BBergG abschließend aufgezählt. Wenn sie erfüllt sind, hat der Bergbauunternehmer einen Anspruch auf die Betriebsplanzulassung.
Für bestimmte Vorhaben, die in der bundeseinheitlich geltenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) aufgeführt sind, ist die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP) vorgesehen. Auch wenn keine UVP durchzuführen ist, werden Umweltbelange (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz etc.) sowie andere, dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange in die Entscheidung einbezogen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Es findet eine Abwägung statt.
Die Bezirksregierung Arnsberg beteiligt vor der Entscheidung die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und Gemeinden. Sie bittet auch gegebenenfalls andere Stellen um eine Stellungnahme. Die Einbeziehung von Bürgern erfolgt über Bürgerinformationstermine, die vor der Einreichung von Betriebsplänen zweckmäßig sind. Die Bezirksregierung fordert in diesem Zusammenhang von den Bergbauunternehmen eine solche Information der Öffentlichkeit in den betroffenen Kommunen ein.
Ob zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, unterliegt einer Einzelfallentscheidung. Gemäß § 49 Abs. 1 WHG muss eine Bohrung einen Monat vor Arbeitsbeginn angezeigt werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dann erforderlich, wenn die Prüfung der Anzeige ergeben hat, dass sich die Bohrung nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Für die Entscheidung über die Erlaubnis ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Sie hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde zu treffen.
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