Bezirksregierung
Arnsberg

Bohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie/Erdwärme - „Geothermie-Bohrungen“

Bei Planung und Ausführung von Projekten zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie ist Folgendes grundsätzlich zu berücksichtigen:

Wenn geplant ist, eine oder mehrere Geothermiebohrungen zu erstellen, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen sollen, so ist nach dem Bundesberggesetz (BBergG) eine Anzeige bei der Bergbehörde vorgeschrieben (vgl. dazu § 127 BBergG).

In NRW wurde im Rahmen der Digitalisierung der Landesverwaltung dafür ein Online-Bohranzeigen-Portal eingerichtet:

https://www.bohranzeige.nrw.de

Die in diesem Portal eingehenden Anzeige von Bohrungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben parallel oder separat vom Geologischen Dienst NRW sowie der zuständigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Bergbehörde des Landes NRW - und hier sind das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernates 62 - geprüft und abschließend bearbeitet. Unter der Rubrik „Kontakte“ auf dieser Seite, aber auch direkt im Online-Portal finden Sie diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für alle Ihre Rückfragen und Auskünfte im Zusammenhang mit fachlichen Themen sowie der Bedienung des Portals selbst.

Einige Gebiete in NRW bergen im Untergrund das „Georisiko Methangas“. Das sind Gebiete, in denen Methangasvorkommen im Untergrund bereits bekannt sind oder von Seiten des Geologischen Dienstes NRW (GD NRW) nicht ausgeschlossen werden können. In solchen Gebieten ist ein plötzliches Freisetzen bzw. ein Zustrom von Methangas ins Bohrloch insbesondere dann möglich, wenn mit der Bohrung abdichtende, quartäre Schichten bzw. abdichtende Schichten innerhalb der Emscher-Formation (der sogenannte „Emschermergel“) durchteuft oder darin befindliche Kluftsysteme angebohrt werden.

Seit dem Jahr 2018 sind in NRW mehrere derartige Ereignisse beim Abteufen von Geothermiebohrungen aktenkundig geworden. Dabei kam es u.a. in Hamm-Pelkum, Lünen-Altlünen, Münster sowie Drensteinfurt jeweils beim Durchteufen der Schichten des „Emschermergel“ zu plötzlichen, teilweise großvolumigen und auch über längere Zeit andauernden Methangasaustritten aus dem jeweiligen Bohrloch - bisher jedoch zum Glück immer ohne Personen oder Sachschäden!

An dieser Stelle muss ausdrücklich auf bestehende, einschlägige Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die darin gesetzlich festgeschriebenen, unternehmerischen Pflichten hingewiesen werden. Vor der Ausführung von Bohrprojekten in Gebieten mit dem „Georisiko Methangas im Deckgebirge“ ist vom Bohrunternehmer zwingend eine Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die tatsächlichen Gefahren durch den Zutritt von Methangas in die Bohrung und daraus resultierende, mögliche Auswirkungen vorzunehmen.

Die Bergbehörde NRW hat in der Folge der vorgenannten Ereignisse zu dieser Thematik ein Merkblatt erarbeitet. Auch dieses Dokument steht hier auf der Seite für den Download zur Verfügung.