Bezirksregierung
Arnsberg
Mehrere isolierte Rohrleitungen in einem Erdloch.

Förderung von Wärme- und Kältenetzsystemen (Zuwendungen ab 100.000 EUR)

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • Große Unternehmen einschl. kommunale Unternehmen und Einrichtungen (Gewährung von Zuwendungen aus Landesmitteln)
  • Kleine und mittlere Unternehmen einschließlich kommunale Unternehmen und Einrichtungen (Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung - EFRE)
     

Was wird gefördert?

  • Bau und Erweiterung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen, die über Vorlauftemperaturen von maximal 95 °C verfügen; ausgenommen von der Temperaturanforderung sind Fälle, in denen eine klimaschonende Wärmequelle auf hohem Temperaturniveau vorliegt,
  • dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von unvermeidbarer Abwärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen sowie zur Gewinnung von Wärme aus Gewässern wie Flüssen und Seen (Aquathermie), Grubenwasser, der Tiefen Geothermie, Abwasser und der thermischen Abfallbehandlung,
  • thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und Kältenetzen oder zum Transport von Wärme,
  • Wärme- und Kälteleitungen zur Über- und Unterquerung von Gewässern und Infrastruktureinrichtungen,
  • Leitungen zur Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärme- und Kältenetzen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und beziehungsweise oder der Energieeffizienz,
  • Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung, zum Transport und zur Verteilung von Wärme und Kälte sowie dazu erforderliche intelligente Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) in einem Wärme- oder Kältenetzsystem,
  • energieeffiziente Wärmenetze und Verbindungen zur Erschließung unvermeidbarer Abwärme und
  • Großwärmepumpen zur Versorgung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen.
  • Studien zum Bau, zur Erweiterung sowie Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzsystemen sowie zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Investitionskosten für den Bau und die Erweiterung oder die Modernisierung von energieeffizienten Fernwärme- und beziehungsweise oder Fernkältesystemen:

Landesförderung

  • große Unternehmen: maximal 30 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben

EFRE-Förderung

  • kleine Unternehmen: maximal 50 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben
  • mittlere Unternehmen: maximal 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben


Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der KWK aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen:

Landesförderung

  • große Unternehmen: maximal 45 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben

EFRE-Förderung

  • kleine Unternehmen: maximal 65 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben
  • mittlere Unternehmen: maximal 55 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben


Wird eine zu fördernde Großwärmepumpe zu 100 Prozent mit Strom oder Gas aus erneuerbaren Energiequellen betrieben, ist eine Erhöhung der Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte möglich:

Landesförderung

  • große Unternehmen: maximal 45 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben

EFRE-Förderung

  • kleine Unternehmen: maximal 65 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben
  • mittlere Unternehmen: maximal 55 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben


Bei Studien oder Beratungsleistungen, die sich auf Investitionen in energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme beziehen:

Landesförderung

  • große Unternehmen: maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben

EFRE-Förderung

  • kleine Unternehmen: maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben
  • mittlere Unternehmen: maximal 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen, welche klar, spezifisch und aktuell sein müssen, zu belegen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Gefördert werden Ausgaben für Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

Gefördert werden nur Vorhaben, die im Einklang mit den Anforderungen des aktuellen Wärmeplanungsgesetzes – WPG – stehen. 

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen, die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellenden beziehungsweise Zuwendungsempfangenden verbleiben.

Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen und Ausgaben für eine Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

Energieeffiziente Wärme- und Kältenetze beziehungsweise Wärme- und Kälteanlagen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Kriterien der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz in der aktuellen Fassung entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.

Für die Modernisierung von Speicher- und Verteilnetzen zur Übertragung von auf Basis fossiler Brennstoffe erzeugter Wärme und Kälte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Verteilnetz ist für die Übertragung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und beziehungsweise oder Abwärme geeignet oder wird dafür geeignet sein und
  2. die Modernisierung führt nicht zu einer verstärkten Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen, mit Ausnahme von Erdgas; im Falle einer Modernisierung des Speichers oder des Netzes zur Verteilung von mit Erdgas erzeugter Wärme oder Kälte müssen diese Erzeugungsanlagen mit den Klimazielen für 2030 und 2050 vereinbar sein, sofern die Modernisierung zu einer verstärkten Energieerzeugung aus Erdgas führt.

Die zu fördernden effizienten Fernwärmenetze und Niedertemperatur-Wärmenetze müssen dabei vor allem Potenziale der Umweltwärme, wie Erdwärme, warmes Grubenwasser, Wärme aus Abwasser sowie nicht vermeidbare Abwärme aus industriellen beziehungsweise gewerblichen Prozessen nutzen und sollen durch die Integration von Wärmespeichern zur Flexibilisierung der effizienten Wärmeversorgung beitragen.

Die Förderung von leitungsgebundener Versorgung mit Wärme aus erdgasbefeuerter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) darf ausschließlich zur Aufrüstung von Fernwärme- und Fernkältesystemen auf den Stand einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung beziehungsweise zur Aufrüstung von Anlagen zur KWK auf den Stand einer hocheffizienten KWK gewährt werden.

Wärmenetze und -speicher müssen dabei so errichtet werden, dass sie durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Vorhaben verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Belastungen von Böden wie beispielsweise durch Flächeninanspruchnahme sollten minimiert werden. Sofern beim Betrieb von Wärmenetzen Biomasse als erneuerbarer Energieträger zum Einsatz kommt, sollen Bioenergieträger verwendet werden, die eine Nachhaltigkeitszertifizierung besitzen.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Fernwärme- und Fernkältesysteme keine bereits bestehende Wärmeversorgung aus Anlagen der KWK mit Ausnahme von Anlagen der KWK auf Kohle- oder Mineralölbasis, verdrängen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Die Antragsvordrucke können hier: wkns [at] bra [dot] nrw [dot] de (wkns@bra [dot] nrw [dot] de) angefordert werden.

Sofern ein Antrag im Rahmen des EFRE/JTF Programms NRW 2021-2027 eingereicht werden soll, erfolgt eine Antragstellung über das EFRE-Antragsportal unter: https://efre.ecoh.nrw.de.

Nach Antragstellung und positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid; anschließend darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

Hinweis: Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks, wie zum Beispiel der Gebäudeabbruch und das Planieren, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 
 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann bis zum 30. Juni 2027 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetzsysteme“ (progres.nrw – Wärme- und Kältenetzsysteme)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 14. Juni 2024