Förderung von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen – Kommunale Nutzfahrzeuge der Klassen N 2 und N 3
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
Was wird gefördert?
Investitionsmehrkosten für den Erwerb von reinen Batterieelektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen und Sonderfahrzeugen:
- Klasse N 2
- Klasse N 3
Unter Investitionsmehrausgaben sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der Schadstoffklasse Euro 6/Euro VI beziehungsweise der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Antrieb zu erwerben.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:
- maximal 50 Prozent der Investitionsmehrkosten bis zu einem Förderhöchstbetrag von 200.000 Euro
Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendungssumme erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Gefördert wird der Kauf, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge.
Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die:
- keine Standschäden haben oder hatten und
- eine maximale Laufleistung von 1.000 Kilometern aufweisen.
Als Vorführfahrzeuge gelten gewerblich genutzte Fahrzeuge, die:
- einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt dienten,
- eine maximale Laufleistung von 5.000 Kilometern aufweisen und
- maximal zwölf Monate zulassen sind.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.
Die Haltedauer beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.
Die zu fördernden Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot einholen.
- Online-Antragsformular ausfüllen und Anlagen hochladen (maximal zehn Anlagen).
- Über den Button „PIN-Code anfordern“ wird an die angegebene E-Mail-Adresse ein PIN-Code versandt. Diesen PIN-Code tragen Sie bitte in das vorgesehene Feld ein. Beachten Sie die Groß- und Kleinschreibung (Anzeige im html-Format!).
Die E-Mail kommt bei Ihnen nicht an?
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails von progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie einmal die E-Mail progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten unsere E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen. - Jeder PIN-Code wird einem Formular zugeordnet und muss innerhalb von 30 Minuten eingegeben werden. Anschließend sind die „wahrheitsgemäßen Angaben“ zu bestätigen. Danach wird eine E-Mail zur Bestätigung versandt.
- Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Jetzt können Sie die Maßnahme beauftragen.
- Nach Durchführung der Maßnahme kann über den Link im Zuwendungsbescheid „Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag“ die Zuwendung abgerufen werden.
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages wird die Zuwendung überwiesen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Tel. 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
-
vom 31. Januar 2024
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