Rekultivierung im Braunkohlebergbau
Rheinische Braunkohle sichert zu ca. 14 Prozent unsere Stromerzeugung und deckt die erforderliche Grundlast etwa zur Hälfte ab. Zur Gewinnung der Braunkohle wurden bisher ca. 300 km² Fläche im Rheinischen Braunkohlerevier in Anspruch genommen. Nach der Braunkohlegewinnung wurden bereits ca. 210 km² Fläche rekultiviert, das entspricht der Fläche der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf.
Aus den Bergbaufolgelandschaften werden Siedlungsflächen, ertragreiche landwirtschaftliche Flächen oder Forstflächen entwickelt. Vielfach entstehen Naherholungsgebiete und ökologisch besonders wertvolle Naturschutzgebiete, die von Mensch und Natur gerne angenommen werden.
Zielsetzungen
genommenen Flächen werden vom Bundesberggesetz (BBergG), vom Landesplanungsgesetz (LPlG) und vom Landschaftsgesetz (LG) vorgegeben. Die nach Landesplanungsgesetz aufgestellten Braunkohlenpläne legen die Grundzüge der Wiedernutzbarmachung und Oberflächengestaltung fest. In den von der Bergbehörde zu genehmigenden bergrechtlichen Rahmenbetriebsplänen werden diese Grundsätze unter Beachtung des öffentlichen Interesses verbindlich umgesetzt. Eine detaillierte Festlegung der Wiedernutzbarmachung und Oberflächengestaltung erfolgt dann in bergbehördlich genehmigten Abschlussbetriebsplänen.
Nach dem Abbau der Braunkohle sind die Tagebauflächen ordnungsgemäß wieder nutzbar zu machen. In der Regel bedeutet dies, dass nach Auffüllung der Tagebaue mit Abraum als oberste Bodenschicht kulturfähiges hochwertiges Bodenmaterial wieder einzubauen ist. Die damit einhergehende Rekultivierung hat die Aufgabe, eine Kulturlandschaft wieder herzustellen. Wird der Tagebau wieder mit Abraum aufgefüllt, kommt eine Rekultivierung in forst- oder landwirtschaftlicher Form oder eine Nutzung als Siedlungsfäche in Betracht. Fehlt Abraum für die Verfüllung, kommt eine Wiedernutzbarmachung als See in Betracht.
Bergbehördliche Überwachung
Zur Gewährleistung einer sachgerechten Wiedernutzbarmachung prüft und überwacht die Bergbehörde die ordnungsgemäße Durchführung der Gewinnung des Abraums und der kulturfähigen obersten Bodenschicht sowie deren Transport und Verkippung. Dabei ist sicherzustellen, dass der als oberste Bodenschicht anstehende wertvolle kulturfähige Boden gesondert hereingewonnen und auch wieder als oberste Bodenschicht ordnungsgemäß eingebaut wird. Prüf- und Überwachungsaufgaben der Bergbehörde schließen auch die Oberflächenentwässerung und die Anlegung von Wegen auf dem wieder nutzbar gemachten Gelände ein.
Vorgaben für die Genehmigunsverfahren und Überwachung finden sich insbesondere in den Richtlinien der Bergbehörde für die landwirtschaftliche und forstliche Wiedernutzbarmachung.
Landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
Für die Herstellung von landwirtschaftlichen Flächen werden die bergbehördlichen Anforderungen in den „Richtlinien für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung von Braunkohlentagebauen“ detailliert beschrieben. Entsprechend den Regelungen für die Forstflächen werden die Anforderungen an die Beschaffenheit und Eignung des aufzubringenden Bodenmaterials, die Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen bis zur Inkulturnahme der Flächen detailliert festgelegt.
Ziel der landwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist die Herstellung von Kulturböden, die über eine hohe Leistungsfähigkeit zur Pflanzenproduktion verfügen und bei normaler Bewirtschaftung eine anhaltende Ertragsfähigkeit bewahren.
Restsee
Wird der Abbau in einem Tagebau beendet, verbleibt meist, aufgrund fehlender Massen für eine Verfüllung, ein Restloch. In diesen Fällen kommt eine Wiedernutzbarmachung als See in Betracht. Neben der landschaftlichen Einbindung sind vor allem Fragen der Standsicherheit der Unterwasserböschungen und der Wasserbeschaffung zu klären.
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