Widersprüche und Notenbeschwerden
Während gegen Versetzungsentscheidungen und das Nichterreichen von Abschlüssen ein förmlicher Widerspruch einzulegen ist (Bitte beachten Sie hier die dem Zeugnis beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung), kann gegen einzelne Leistungsbewertungen (z. B. Einzelnote auf dem Zeugnis) Beschwerde erhoben werden.
In beiden Fällen ist Ihre Beanstandung zunächst bei der Schule zu erheben. In der Schule wird dann darüber entschieden, ob Ihrer Eingabe abgeholfen werden kann.
Hilft die Schule Ihrer Eingabe nicht ab, leitet sie Ihre Eingabe unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter. Sind Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Berufskollegs sowie Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen bzw. Hören und Kommunikation von Ihrer Eingabe betroffen, so ist die Bezirksregierung die zuständige Schulaufsichtsbehörde. In allen anderen Fällen wird Ihre Eingabe durch das zuständige Schulamt weiterbearbeitet.
Die Schulaufsicht prüft Ihre Eingabe umfassend in schulfachlicher und rechtlicher Hinsicht. Die getroffene Entscheidung teilt die Schulaufsicht Ihnen schriftlich mit.
Die Schulaufsichtsbehörde kann selbst eine Entscheidung in der Sache treffen, hat aber auch die Möglichkeit, die Schule aufzufordern, unter Berücksichtigung Ihrer Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
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