Schulentwicklungsplanung / Informationen für Schulträgerinnen und -träger
Obwohl die Verpflichtung zur Vorlage und periodischen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes seit 1999 entfallen ist, müssen die Schulträgerinnen und -träger nach § 80 Schulgesetz (SchulG) gleichwohl zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträgerinnen und -träger abgestimmte Schulentwicklungsplanung betreiben. Diese ist Voraussetzung für ein evtl. Genehmigungsverfahren zur Errichtung, Änderung oder Auflösung von Schulen nach § 81 SchulG.
Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schüler*innenzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, die mittelfristige Entwicklung des Schüler*innenaufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schüler*innenzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen, die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.
Die Bezirksregierung beobachtet die Schulentwicklungsplanung und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.
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