Lehrkräfteabordnung in das Gemeinsame Lernen
Die Abordnung von Lehrkräften an Förderschulen in das Gemeinsame Lernen ist gem. § 24 LBG NRW bzw. § 4 TV-L in Verbindung mit § 28 VwVfG nur nach Anhörung der abzuordnenden Lehrkraft zulässig. Der Anhörungsbogen (siehe Downloadbereich) wurde in Zusammenarbeit mit dem Personalrat für Lehrkräfte an Förderschulen und an Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Arnsberg mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und einer einheitlichen Strukturierung erarbeitet. Die formelle Beteiligung des Personalrates ist gem. §§ 66, 72 LPVG erfolgt.
Der Anhörungsbogen ist in den Förderschulen zwischen Schulleitung und Lehrkraft mit den relevanten Daten zu füllen. Dabei ist für jede Abordnung ein Bogen zu verwenden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Lehrkraft, die an mehrere Einsatzschulen abgeordnet wird, zwei oder mehr Anhörungsbögen zum Einsatz kommen.
Die Anhörungsbögen verbleiben bei Zustimmung der Lehrkraft zur Abordnung in den Schulen; lediglich bei Nicht-Zustimmung durch die Lehrkraft ist der Bogen umgehend per Fax der Bezirksregierung Arnsberg zuzuleiten. Im Anschluss erfolgt die Information des Personalrates für Lehrkräfte an Förderschulen und an Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Arnsberg durch das Dezernat 47 der Bezirksregierung Arnsberg.
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