Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) für Bewerbungen auf Schulleitungsstellen
Voraussetzung für die Bewerbung als Schulleiter*in in NRW ist die erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren (EFV).
Seit dem 01. August 2016 ist das EFV für alle Schulformen verpflichtend.
Die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme am EFV regelt der Runderlass vom 02. Mai 2016 (BASS 21 – 01 Nr. 30). Dieser Erlass regelt in Ziffer 3.1, dass Lehrer*innen aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes zugelassen werden, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung (BASS 20 – 22 Nr.62) teilgenommen haben oder mindestens sechs Monate ununterbrochen die Funktion eines*einer Schulleiters*in, z.B. im Wege einer Beauftragung oder als Abwesenheitsvertretung, wahrgenommen haben oder denen ein Amt gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Laufbahnverordnung auf Dauer übertragen worden ist.
Für Schulleitungen, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben oder innehatten, bedarf es keiner Teilnahme am EFV.
Ferner werden Lehrer*innen zum EFV zugelassen, die einen gleichwertigen, vom Ministerium für Schule und Bildung anerkannten Weiterbildungskurs bei einer kirchlichen oder anderen Einrichtung von mindestens 104 Stunden Dauer oder ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben.
Lehrkräfte aus anderen Bundesländern oder aus dem Auslandsschuldienst können zum EFV zugelassen werden, wenn sie eine gleichwertige Qualifizierung oder Funktion nachweisen. Reisekosten werden diesen Bewerber*innen nicht erstattet.
Die Anmeldung zur verbindlichen Teilnahme am EFV erfolgt per Antrag auf dem Dienstweg beim Dezernat 47 der für Sie zuständigen Bezirksregierung.
Das Anmeldeformular sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von QUA-LiS NRW.
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