Aktionsprogramm „Ankommen und Aufholen für Schülerinnen und Schüler“: Programmbaustein „Extra-Personal“
Um während der Pandemie entstandene Lernrückstände von Schüler*innen abzubauen, stellt die Landesregierung mit Unterstützung des Bundes den Schulen in Nordrhein-Westfalen insgesamt rund 430 Millionen Euro zur Verfügung. Dabei wird auf ein Konzept gesetzt, das den Schulen mit den vier Bausteinen „Extra-Geld“, „Extra-Personal“, „Extra-Zeit“ und „Extra-Blick“ treffsichere Antworten auf die vielfältigen pandemiebedingten Herausforderungen an die Hand gibt.
„Extra-Personal“
Abhängig von den jeweiligen Erfordernissen vor Ort und in Abstimmung mit der Schulaufsicht haben Schulen die Möglichkeit, Personal für die Dauer des Programms befristet einzustellen. Eingestellt werden können Lehrkräfte oder anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal.
Die befristet Beschäftigten unterstützen Schüler*innen zusätzlich beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände. Dies kann insbesondere durch Förderung und Betreuung von Gruppen, durch Unterstützung der Stammlehrkraft im Regelunterricht, durch Fördermaßnahmen außerhalb des Regelunterrichts oder durch andere unterrichtsergänzende Maßnahmen erfolgen. Personen ohne Lehramtsbefähigung unterstützen die Lehrkräfte und wirken bei der Erziehung, beim Unterricht und der Beratung der Schüler*innen mit.
Auch regelmäßige Mehrarbeit von Bestandslehrkräften ist zur Intensivierung der individuellen Förderung in Abstimmung mit der Schulaufsicht möglich.
Die Einbeziehung von in Teilzeit beschäftigtem Bestandspersonal erfolgt in Form von regelmäßiger Mehrarbeit – nicht durch eine vorübergehende Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung.
Antragsverfahren
Schulen können ab sofort bei der für sie zuständigen schulfachlichen Aufsicht beim Schulamt bzw. bei der Bezirksregierung Anträge stellen. Dafür ist das für den Programmbaustein „Extra-Personal“ entwickelte Antragsformular zu verwenden.
Anträge sollten nach Möglichkeit bis 30.09.2021 gestellt werden. Grundsätzlich sind Bedarfsanzeigen auch später möglich.
Gegebenenfalls von der zuständigen schulfachlichen Aufsicht bereits genannte abweichende Termine sind jedoch vorrangig zu berücksichtigen.
Da es sich im Rahmen des Bausteins „Extra-Personal“ um projektbezogene Einstellungen nach Teilzeitbefristungsgesetz handelt, ist das durchzuführende Projekt, das zusätzlich zum Regelunterricht durchgeführt werden soll, konkret zu benennen (im Antragsformular der Punkt „Projekttitel“) und inhaltlich zu erläutern (siehe Antragsformular der Punkt „Beschreibung des Projekts“).
In dem Projektantrag sind auch der Umfang der Beschäftigung und der vorgesehene Zeitraum plausibel nachvollziehbar darzustellen.
Der Bedarf an der Arbeitsleistung im Rahmen des Projekts besteht längstens für die Dauer des Landesprogramms und daher nur vorübergehend. Abhängig von dem tatsächlichen Projektbedarf an der jeweiligen Einzelschule können in Abstimmung zwischen der Schulaufsicht und der Schule schulorganisatorisch oder personalplanerisch sinnvolle Beschäftigungszeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2022 beantragt werden.
Im Projektantrag ist anzugeben, welche personelle Ressource zur Umsetzung des Projekts benötigt wird:
- Befristete Einstellung (= E)
- Anordnung regelmäßiger Mehrarbeit (= M)
Je nach Art des Projekts ist bei der Beantragung einer befristeten Einstellung der Umfang der vorgesehenen Beschäftigung in Unterrichtswochenstunden oder in Zeitstunden je Woche anzugeben.
Genehmigungsverfahren
Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden entscheiden innerhalb der zur Verfügung stehenden Mittel nach den Erfordernissen vor Ort über die Projektanträge. Zur bedarfsorientierten Entscheidungsfindung werden u.a. die Kriterien „Personalausstattung der Schule“, „Schulsozialindex“ und „überdurchschnittliche pandemiebedingte Schließungszeiten der Einzelschule“ berücksichtigt.
Nach Prüfung des Projektantrages erfolgt eine Rückmeldung durch die zuständige schulfachliche Aufsicht. Der Schule werden bei Genehmigung auch die zuständigen Ansprechpartner*innen im Personalsachgebiet des Dezernates 47 genannt.
Grundschulen werden vom zuständigen Schulamt informiert.
Projektgenehmigung – Befristete Einstellung
Im Falle einer Projektgenehmigung kann die Schule bei einer beantragten befristeten Einstellung eine entsprechende Ausschreibung im Portal www.verena.nrw.de veröffentlichen.
Beim Hochladen der Ausschreibung in INES ist als Grund für die Veröffentlichung „Aufholen nach Corona“ zu wählen.
Eingestellt werden können Lehrkräfte oder anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal.
Auf ausgeschriebene Bedarfe für Lehrkräfte können sich sowohl Personen mit Lehramtsbefähigung als auch andere qualifizierte Personen bewerben. Dies können zum Beispiel Hochschulabsolvent*innen, Pensionär*innen, Studierende oder Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung sein, wenn sie für den Schuldienst geeignet sind.
Auf ausgeschriebene Bedarfe für anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal können sich beispielsweise Fachkräfte für Schulsozialarbeit, Fachkräfte in multiprofessionellen Teams, sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, Fachlehrkräfte an Förderschulen oder Fachlehrkräfte an Berufskollegs, wie z.B. Werkstattlehrkräfte und technische Lehrkräfte, bewerben.
Es gelten die in den einschlägigen Erlassen festgelegten Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber*innen.
Ergänzender Projektbogen „Extra-Personal“
Der Schule steht im Hinblick auf die weitere Abwicklung nach erfolgreicher Ausschreibung eine Checkliste „Befristete Einstellung Extra-Personal“ zur Verfügung.
Die Schule legt bei der*dem in der Genehmigung genannten Ansprechpartner*in des Dezernates 47 den zum Download zur Verfügung stehenden „Ergänzenden Projektbogen Extra-Personal“ vor. Soweit erforderlich ist als Anlage die erfolgte Lehrerratsbeteiligung beizufügen.
Grundschulen legen den Vordruck „Ergänzenden Projektbogen Extra-Personal“ dem zuständigen Schulamt vor.
Nach Eingang des „Ergänzenden Projektbogen Extra-Personal“ wird die zur befristeten Einstellung vorgesehene Person angeschrieben und zur Vorlage weiterer erforderlicher Unterlagen aufgefordert - hierzu zählt insbesondere das Erweiterte Führungszeugnis „Belegart OE“, welches umgehend von der einzustellenden Person bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist. Das Schreiben der Personalverwaltung des Schulamtes bzw. der Bezirksregierung gilt dabei als Bescheinigung gem. § 30a BZRG und ist ggf. bei der Beantragung vorzulegen.
Weitere von der zur Einstellung vorgesehenen Person vorzulegende Unterlagen stehen zum Download zur Verfügung:
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Wird - soweit hier noch nicht vorliegend - für die Personalakte benötigt.
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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) benötigt die Angaben zur Aufnahme von Entgeltzahlungen, sofern dort keine aktuelle Fassung vorliegt.
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Projektgenehmigung – Regelmäßige Mehrarbeit
Im Rahmen des Landesprogramms kann ab Beginn des Schuljahrs 2021 / 2022 bis 31. Dezember 2022 Mehrarbeit für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte angeordnet oder genehmigt werden. Zusätzlicher selbstständiger Unterricht (§ 11 Absatz 8 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP) von Lehramtsanwärter*innen für die Aufarbeitung von Lernrückständen ist nicht möglich.
Vergütbare Mehrarbeit liegt nur vor bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit, die über den zu leistenden individuellen Pflichtstunden liegt. Dies ist bei unterrichtsbegleitenden Fördermaßnahmen im Rahmen des Landesprogramms regelmäßig der Fall. Außerunterrichtliche Tätigkeiten oder sonstige dienstliche Leistungen können dagegen nicht als Mehrarbeit vergütet werden.
Innerhalb des Landesprogramms kann nur regelmäßige Mehrarbeit angeordnet und vergütet werden. Gelegentliche („ad hoc") Mehrarbeit ist nicht möglich.
Die regelmäßige Mehrarbeit von Bestandslehrkräften ist nach Genehmigung des Projektantrags gesondert zusammen mit dem „Ergänzenden Projektbogen Extra-Personal“ von Grundschulen beim zuständigen Schulamt, von Schulen der übrigen Schulformen bei den in der Genehmigung des Projektantrags genannten Ansprechpartner*innen zu beantragen.
Der Vordruck „Mehrarbeit im Rahmen des Aktionsprogramms Ankommen und Aufholen nach Corona“ steht unter Downloads zur Verfügung.
Die Abrechnung der geleisteten Mehrarbeit mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) erfolgt durch die Schulleitungen. Zu diesem Zweck wurde durch das LBV eine neue Änderungsmitteilung LBV(A/Bes)23_2021_09-Corona erstellt (vgl. LBV Information Nr. 31/2021 vom 11.11.2021). Diese wird im Formularbereich des Bildungsportals des Schulministeriums bereit gestellt. Die neue Änderungsmitteilung - nur für das Aktionsprogramm zu verwenden - steht auch auf dieser Seite unter Downloads zur Verfügung. Unabhängig davon kann die Mehrarbeit aus dem Landesprogramm bereits mit Beginn des Schuljahres 2021 / 2022 angeordnet und von den Lehrkräften geleistet werden. Gegebenenfalls im gleichen Abrechnungszeitraum geleistete Mehrarbeit zur Sicherung der Unterrichtsversorgung wird separat mit der Änderungsmittelung LBV (Bes) 23 abgerechnet.
Zu beachten ist, dass geleistete Mehrarbeit zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und geleistete Mehrarbeit im Rahmen des Landesprogramms „Ankommen und Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ nur vergütbar ist, wenn in der Summe beider Anlässe die Zahl der Unterrichtsstunden für Mehrarbeit im Kalendermonat mindestens 4 beträgt und nicht über 288 im Kalenderjahr hinausgeht (§ 3 i.V. mit § 5 der in Landesrecht übergeleiteten Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung i.d.F. vom 31.08.2006).
Die Einbeziehung von in Teilzeit beschäftigtem Bestandspersonal erfolgt in Form von regelmäßiger Mehrarbeit – nicht durch eine vorübergehende Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung.
Eine bislang anderslautende Information ist als gegenstandslos zu betrachten.
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