Zusatzermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte
Wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann, kann ein Antrag auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gestellt werden. Die zusätzliche Ermäßigung kann längstens für die Dauer von drei Jahren genehmigt werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Bewilligung möglich.
Formloser Antrag mit Begründung
Der Antrag auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung kann formlos unter Angabe der Schule und Schulform mit entsprechender Begründung auf dem Dienstweg der Bezirksregierung Arnsberg -Dezernat 47- bzw. dem zuständigen Schulamt vorgelegt werden.
Fachärztliche Bescheinigung
Dem Antrag ist eine fachärztliche Bescheinigung beizufügen, welche sich zu der Frage verhält, ob und (wenn ja) in welchem Umfang eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung aufgrund der Auswirkungen der anerkannten Behinderung auf die Unterrichtserteilung erforderlich ist. Eine hausärztliche Bescheinigung ist nicht ausreichend. Die Kosten für die fachärztliche Bescheinigung trägt das Land.
Stellungnahme der Schulleitung
Die Schulleitung hat dem Antrag eine Stellungnahme zu der Frage beizufügen, ob schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten bestehen. Hierzu ist die im Downloadbereich abgespeicherte handschriftlich auszufüllende Musterstellungnahme zu verwenden.
Hinweis
Die Begründung, die fachärztliche Bescheinigung und etwaige weitere Belege können dem Antrag auch in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden.
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